Leitsatz

Beteiligt sich der Steuerpflichtige an einem in den Erstjahren verlustbringenden Medienfonds in der Rechtsform einer KG und überträgt er die Beteiligung vor Erzielung positiver Einkünfte auf seine minderjährigen Kinder, kann bei ihm auch dann nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden, wenn für die Rechtsnachfolge eine Gewinnprognose besteht.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es im Rahmen der summarischen Prüfung eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung vereinfacht dargestellt um folgenden Sachverhalt: Der Vater minderjähriger Kinder beteiligte sich an mehreren in der Rechtsform einer KG geführten Filmfonds und erzielte in den Jahren, in denen er die Beteiligung inne hatte, ausschließlich Verluste. Sodann übertrug er die Beteiligungen unentgeltlich auf seine minderjährigen Kinder. In der Folgezeit wurden Gewinne erzielt, die eine Totalgewinnprognose aus der Beteiligung möglich machten. Nachdem das Finanzamt die Beteiligungsverluste des Steuerpflichtigen mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht anerkannte, machte er im Klageverfahren geltend, in die für ihn zu stellende Gewinnprognose die in der Folgezeit (Besitzzeiten der Kinder) erzielten Gewinne mit einzubeziehen.

 

Entscheidung

Das FG München folgte im Rahmen seines zum Aussetzungsantrag ergangenen Beschlusses der Argumentation des Steuerpflichtigen jedoch nicht und entschied, dass im Fall einer unentgeltlichen Übertragung von KG-Anteilen an Rechtsnachfolger nicht bereits dann von einer Gewinnerzielungsabsicht beim Rechtsvorgänger ausgegangen werden kann, wenn die für den Rechtsnachfolger anzunehmende Gewinnprognose, in diejenige des Rechtsvorgängers einbezogen, zwar zu einem Totalgewinn der Beteiligung führen kann, der Rechtsvorgänger jedoch nur Verluste erzielt hat. Hat sich der Steuerpflichtige wie im Streitfall bereits mehrfach an Medienfonds in der Rechtsform einer KG beteiligt, die dem Anleger im Erstjahr seiner Medienfonds-Beteiligung jeweils Beteiligungsverluste in erheblicher Höhe vermitteln, wogegen die zur Erzielung eines Totalgewinns erforderlichen Gewinne erst in späteren Jahren erzielt werden können, und hat er bereits mehrfach bereits wenige Jahre nach der Zeichnung der Beteiligung und vor Erzielung positiver Beteiligungseinkünfte aus der jeweiligen Medienfonds-Beteiligung diese jeweils im Schenkwege auf seine minderjährigen Kinder übertragen, so spricht das indiziell stark gegen eine Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen bezüglich seiner Beteiligungen.

 

Hinweis

Im Rahmen der einkommensteuerlichen Feststellung der Einkünfte aus einer Personengesellschaft ist eine zweifache Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Einerseits muss auf der Ebene der Gesellschaft eine Absicht zur Vermehrung des Betriebsvermögens bestehen. Andererseits sind aber nur für die Mitunternehmer Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus der Beteiligung einen Gewinn zu erzielen. Den einzelnen Gesellschaftern können dann keine steuerrechtlich relevanten Einkünfte zugerechnet werden, wenn (bereits) auf der Ebene der Gesellschaft keine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Ist hingegen auf der Ebene der Gesellschaft die Einkünfteerzielungsabsicht gegeben, kann gleichwohl die Überschusserzielungsabsicht eines Gesellschafters dann zweifelhaft erscheinen, wenn er sich z. B. nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft beteiligt hat.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Beschluss vom 02.05.2013, 1 V 568/13

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge