Rz. 264

Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Gewinnermittlung nach der Tonnage anstelle der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich auf Antrag möglich. Ein direkter Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Tonnagebesteuerung wird nicht ermöglicht, was vermutlich auf die geringe praktische Bedeutung der Einnahmenüberschussrechnung für Seeschifffahrtsbetriebe zurückzuführen ist; lediglich ein indirekter Wechsel durch einen zwischengeschalteten Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich wäre denkbar.[1]

[1] Nach Auffassung von Kanzler können der Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich und vom Betriebsvermögensvergleich zur Tonnagebesteuerung aber auch zeitgleich stattfinden; Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Vor §§ 4–7 EStG Rz. 80, Stand: 8/2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge