Rz. 264
Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Gewinnermittlung nach der Tonnage anstelle der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich auf Antrag möglich. Ein direkter Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Tonnagebesteuerung wird nicht ermöglicht, was vermutlich auf die geringe praktische Bedeutung der Einnahmenüberschussrechnung für Seeschifffahrtsbetriebe zurückzuführen ist; lediglich ein indirekter Wechsel durch einen zwischengeschalteten Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich wäre denkbar.[1]
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