Rz. 262

Die im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung und Sondernutzungen erforderlichen Gewinnkorrekturen beim Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen folgen im Wesentlichen den Grundsätzen beim Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich.[1] Allerdings sind gemäß § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG die Vorschriften des § 4 Abs. 4a EStG, § 6 Abs. 2 und 2a EStG sowie die Vorschriften zum Investitionsabzugsbetrag und zu Sonderabschreibungen im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht anwendbar. Ein zuvor zulässigerweise in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag ist gemäß § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen.[2] Ein außerhalb der Geltung des § 13a EStG gebildeter Sammelposten ist beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht als Abrechnungsbetrag zu berücksichtigen.[3]

[1] Vgl. Rz. 243 ff.
[3] BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 7 – S 2149/15/10001, BStBl 2015 I S. 877, Rz. 85. Da eine Abrechnung des Sammelpostens ohnehin systemtechnisch zu einem doppelten Abzug führen würde, kann diese Formulierung des BMF u. E. lediglich der Klarstellung dienen.

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