Rz. 256

Der Übergangsgewinn unterliegt gemäß R 7.1 Abs. 3 Satz 7 GewStR als laufender Gewerbeertrag der Gewerbesteuer.[1] Die Billigkeitsmaßnahmen zur Verteilung des Übergangsgewinns auf mehrere Jahre sind im Rahmen der Gewerbesteuer ebenfalls anwendbar.[2]

[1] Loschelder, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 4 EStG Rz. 661.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge