Rz. 256
Der Übergangsgewinn unterliegt gemäß R 7.1 Abs. 3 Satz 7 GewStR als laufender Gewerbeertrag der Gewerbesteuer.[1] Die Billigkeitsmaßnahmen zur Verteilung des Übergangsgewinns auf mehrere Jahre sind im Rahmen der Gewerbesteuer ebenfalls anwendbar.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen