Rz. 254

Veräußerung eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils

Um die Totalgewinnidentität der Gewinnermittlungsarten zu gewährleisten, wird ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bei der Veräußerung seines Betriebs[1] so behandelt, als sei er im Zeitpunkt der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen.[2] Des Weiteren dient die dabei aufgestellte Übergangsbilanz als Grundlage für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns i. S. d. § 16 EStG.[3] Der beim (fingierten) Wechsel der Gewinnermittlungsart ermittelte Gewinn ist dabei Teil des laufenden Gewinns des letzten Wirtschaftsjahres und nicht des (gewerbesteuerfreien) Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG.[4] Somit finden die Vergünstigungsregeln des § 16 Abs. 4 EStG sowie des § 34 EStG auf den Übergangsgewinn keine Anwendung.[5] Eine Verteilung des Übergangsgewinns auf mehrere Jahre scheidet aus.[6] Wird ein Betrieb innerhalb des Verteilungszeitraums nach erfolgtem Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich veräußert, ist der laufende Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres um die noch nicht berücksichtigten Beträge des zuvor verteilten Gewinns zu erhöhen.[7]

 

Rz. 255

Einbringung in eine Personengesellschaft

Erfolgt der Wechsel der Gewinnermittlungsart durch Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft, sind die zuvor getroffenen Aussagen auf die Einbringung ebenfalls anwendbar,[8] da die Einbringung im Grunde ebenfalls eine Veräußerung darstellt.[9] Ein dabei entstehender Übergangsgewinn erhöht folglich den laufenden Gewinn des Einbringenden im letzten Wirtschaftsjahr vor der Einbringung.[10]

[1] Dies gilt nach R 4.5 Abs. 6 Satz 2 EStR ebenso für die Veräußerung eines Teilbetriebs bzw. des gesamten Mitunternehmeranteils, im Falle einer Betriebsaufgabe sowie bei Einbringungen.
[2] Seiler, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 EStG Rz. D63, Stand: 6/2021.
[3] Seiler, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 EStG Rz. D65, Stand: 6/2021.
[4] Vogl, in Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 56 2021, Wechsel der Gewinnermittlungsart, Rz. 45, Stand: 4/2021.
[5] Seiler, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 EStG Rz. D64, Stand: 6/2021.
[6] BFH, Urteil v. 13.9.2001, IV R 13/01, BStBl 2002 II S. 287 m. w. N.; H 4.6 EStH "Keine Verteilung des Übergangsgewinns".
[9] Nacke, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, §§ 4, 5 EStG Rz. 2258, Stand: 6/2021.

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