Rz. 38
Der Wortlaut des EStG enthält keinen konkreten Hinweis auf handelsrechtliche Vorschriften, die bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zu beachten sind. Lediglich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG folgt, dass auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG die GoB zu beachten sind.[1] Für den Bereich des § 4 Abs. 1 EStG besteht somit zwar keine unmittelbare Bindung an die handelsrechtlichen GoB wie in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG, jedoch sind durch § 141 Abs. 1 Satz 2 AO die Regelungen
- des § 238 HGB (für bestimmte Inhalte der Buchführungspflicht),
- des § 240 HGB (Aufstellung des Inventars),
- des § 241 HGB (Inventurvereinfachungsverfahren),
- des § 242 Abs. 1 HGB (Eröffnungsbilanz, Schlussbilanz),
- der §§ 243–245 HGB (Allgemeine Vorschriften) sowie
- der §§ 246–256 HGB (Ansatz- und Bewertungsvorschriften)
sinngemäß anzuwenden, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Ergänzend wendet die Rechtsprechung die Vorschriften der speziellen steuerrechtlichen GoB des § 5 Abs. 2–5 EStG in entsprechender Weise auch auf den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG an.[2] Darüber hinaus sind auch die allgemeinen handelsrechtlichen GoB einzubeziehen.[3] Sofern die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften jedoch explizite Regelungen vorsehen (z. B. §§ 6, 7 und 7a EStG), sind diese immer vorrangig zu beachten.[4]
Rz. 39
Fehlen Bücher oder sind diese nicht ordnungsgemäß geführt, rechtfertigt dies die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abs. 1 AO).[5]
Rz. 40
Ebenfalls sind für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG die Regelungen der R 5.2–5.4 EStR über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, über die Bestandsaufnahmen des Vorratsvermögens und über die bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens sinngemäß anzuwenden.[6]
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