Rz. 19
Unter dem unterschiedlichen sachlichen Anwendungsbereich wird die Tatsache verstanden, dass § 5 EStG eine den GoB entsprechende Handelsbilanz als Grundlage der Steuerbilanz fordert, während § 4 Abs. 1 EStG nur die Aufstellung einer (den GoB entsprechenden) Steuerbilanz voraussetzt. Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG besitzt somit bspw. der BFH-Beschluss vom 3.2.1969[1], wonach handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte zu steuerrechtlichen Aktivierungsgeboten und handelsrechtliche Passivierungswahlrechte zu steuerrechtlichen Passivierungsverboten führen, keine Bedeutung. Ferner kann auch die Gliederung der Steuerbilanz unabhängig von den handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften erfolgen.[2]
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