Auf der Ebene der Gesellschafter werden grundsätzlich alle Arten von Gewinnausschüttungen steuerlich gleich behandelt.

Die Gewinnausschüttungen sind bei natürlichen Personen Kapitalertrag.[1] Soweit Gewinnausschüttungen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.[2]

Für die Besteuerung natürlicher Personen gelten unterschiedliche Besteuerungsansätze:

4.1 Anteile im Betriebsvermögen

  • Steuerfreistellung der Dividenden mit 40 %, sodass im Ergebnis 60 % der Dividenden steuerpflichtig sind und dem persönlichen Einkommensteuersatz des jeweiligen Gesellschafters unterliegen, sog. Teileinkünfteverfahren.[1]
  • Korrespondierend dazu können in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben nur zu 60 % steuermindernd berücksichtigt werden.[2]

4.2 Anteile im Privatvermögen

  • Die Dividenden unterliegen den Regelungen der Abgeltungsteuer.
  • Es gilt der Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Einkommensteuerschuld) sowie ggf. Kirchensteuer.
  • Bei Ausübung der Veranlagungsoption greift dagegen der persönliche Steuersatz des jeweiligen Gesellschafters.
  • Werbungskosten sind nicht mehr abzugsfähig.
  • Es gibt ein Wahlrecht zum Teileinkünfteverfahren[1], wenn der Gesellschafter zu mindestens 25 % beteiligt ist oder der in der Gesellschaft tätige Gesellschafter, z. B. als Gesellschafter-Geschäftsführer, zu 1 % oder mehr beteiligt ist.

4.3 Besteuerung von Kapitalgesellschaften

  • Sämtliche in- und ausländischen Gewinnausschüttungen sind steuerfrei[1], ein pauschaler Ansatz nichtabziehbarer Ausgaben mit 5 % ist möglich.[2]
  • Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen sind steuerfrei[3], welche für Gewinne auf jeder Stufe und für jede Beteiligung gesondert zu berechnen sind.[4]
  • Eine Freistellung i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG kommt nicht in Betracht, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.[5]
 
Praxis-Beispiel

Verdeckte Gewinnausschüttung

Der Gesellschafter A ist zu 100 % an der A-GmbH beteiligt und hält die Anteile im Betriebsvermögen. Eine von der A-GmbH benötigte Maschine erwirbt diese zum Listenpreis. Den von der Lieferfirma gewährten Rabatt von 20.000 EUR lässt sich A auf sein Privatkonto auszahlen. A sind in diesem Zusammenhang Kosten von 2.000 EUR entstanden.

Die Zahlung des Rabatts an den Gesellschafter A führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei A. Die Einkünfte betragen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG 60 % der erhaltenen Gewinnausschüttung (also = 12.000 EUR).

Die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten von 2.000 EUR dürfen nach § 3c Abs. 2 EStG ebenfalls nur zu 60 % berücksichtigt werden. A muss daher 10.800 EUR versteuern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge