Rz. 212

Das Bilanzergebnis ergibt sich als Saldogröße zwischen dem Jahresergebnis und den Posten der Ergebnisverwendung. Dieser Betrag muss mit dem nach § 268 Abs. 1 Sätze 2 f. HGB – im Regelfall – in der Bilanz ausgewiesenen "Bilanzgewinn/-verlust" übereinstimmen.[1]

 

Rz. 212a

Nach § 272 Abs. 1a Satz 2 HGB ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen.[2] Die Verrechnung ist unmittelbar durchzuführen; einer Integration in die Gewinnverwendungsrechnung bedarf es grundsätzlich nicht.[3]

Reichen hingegen die frei verfügbaren Rücklagen nicht aus, so muss eine Verrechnung zulasten des Bilanzgewinns bzw. -verlusts erfolgen;[4] in diesem Falle muss jedoch eine Integration in die Ergebnisverwendungsrechnung erfolgen, um die Verrechnung zu Lasten des Bilanzgewinns/-verlusts darstellen zu können.[5]

[1] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 907.
[3] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 906.
[4] Vgl. DRS 22.35 Satz 2; Störk/Kliem/Meyer, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 272 HGB Rz. 125, Rz. 127.
[5] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 906, Rz. 31.

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