Rz. 42

Sofern auch im Vorjahr unter einem GuV-Posten kein Betrag ausgewiesen wurde (Nullposten), braucht dieser Null-EUR-Posten zur Entlastung der GuV-Gliederung nicht ausgewiesen zu werden (§ 265 Abs. 8 HGB). Nicht ausdrücklich geregelt sind in § 265 Abs. 8 HGB die "Davon-Vermerke". Da es sich bei diesen stets um einen Teil eines GuV-Postens handelt, besteht das Wahlrecht auf Leerpostenverzicht auch bei diesen Vermerken.[1]

[1] Vgl. Störk/Büssow, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 265 HGB Rz. 48; Meyer, in Grundmann/Habersack/Schäfer, Staub Großkommentar, 6. Aufl. 2021, § 265 HGB Rz. 26; Wulf, in Bertram/Kessler/Müller, HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 265 HGB Rz. 29.

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