Rz. 42
Sofern auch im Vorjahr unter einem GuV-Posten kein Betrag ausgewiesen wurde (Nullposten), braucht dieser Null-EUR-Posten zur Entlastung der GuV-Gliederung nicht ausgewiesen zu werden (§ 265 Abs. 8 HGB). Nicht ausdrücklich geregelt sind in § 265 Abs. 8 HGB die "Davon-Vermerke". Da es sich bei diesen stets um einen Teil eines GuV-Postens handelt, besteht das Wahlrecht auf Leerpostenverzicht auch bei diesen Vermerken.[1]
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