Leitsatz

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen ist, sind diesem ebenfalls die Grundstücksgeschäfte zuzurechnen, die von einer Personalgesellschaft, an der er beteiligt ist, getätigt wurden (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 22.8.2012, X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865). Auch die Einbringung von Grundstücken in diese Personengesellschaft ist als Veräußerung durch den Steuerpflichtigen anzusehen.

2. Bei der Prüfung des Umfangs des gewerblichen Grundstückshandels ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die dem FG als Tatsachengericht obliegt.

3. Gewerbesteuerrechtlich führt die Veräußerung von Grundstücken eines gewerblichen Grundstückshändlers anlässlich der Betriebsaufgabe zu einem laufenden Gewinn und nicht zu einem Aufgabegewinn. Dies gilt auch bei einer Einbringung von Grundstücken zum Teilwert gegen Übernahme von Verbindlichkeiten und Einräumung einer Darlehensforderung.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 7 GewStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung als Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen F. Dieser hatte Bauerwartungsland gekauft und nach den Vorgaben des entsprechenden Bebauungsplans bebaut. Sah dieser eine Bebauung mit Geschosswohnungen oder Gewerbeeinheiten vor, wurden die Gebäude von F dementsprechend errichtet und anschließend – bei Wohnungen mit unbefristeten Mietverträgen – vermietet. Ermöglichte der Bebauungsplan hingegen lediglich die Errichtung von z.B. Einfamilienhäusern, übertrug F diese Objekte nach mehr als drei Jahren unentgeltlich zwecks Vermarktung auf die gewerblich tätige Grundstücksgemeinschaft F GbR, an der er mit 99,75 % beteiligt war. Da § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG nicht zur Anwendung kam, konnte die GbR die bebauten Grundstücke mit dem Teilwert aktivieren. Weder im Streitjahr noch in den Jahren davor verkaufte F selbst Immobilien an Dritte.

Zum Ende des Streitjahres 2000 ordnete F seinen Nachlass mit dem Ziel neu, die Erträge aus den Immobilien nach seinem Tod einer gemeinnützigen Stiftung zugutekommen zu lassen. Er wandelte die GbR in eine KG um und brachte danach seinen gesamten Grundbesitz in die KG ein. Die KG aktivierte zum 31.12.2000 den eingebrachten Grundbesitz mit einem angenommenen Teilwert von knapp 350 Mio. DM; die von ihr übernommenen Verbindlichkeiten passivierte sie mit knapp 210 Mio. DM. Die verbleibenden circa 140 Mio. DM wurden dem Privatkonto des F gutgeschrieben. Zum Mitte 2001 wurde die KG in eine AG umgewandelt. F errichtete die Stiftung im Jahr 2003 und übertrug ihr Ende 2004 unentgeltlich die Anteile an der AG.

Das FA bejahte einen gewerblichen Grundstückshandel des F und erfasste in dessen Rahmen wegen der Branchennähe des F die Ende 2000 erfolgten Einbringungen der Grundstücke in die KG, welche F innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren erworben bzw. errichtet hatte. Die hiergegen gerichtete Klage der Stiftung war ohne Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2013, 8 K 2759/11, Haufe-Index 5190503, EFG 2014, 35).

 

Entscheidung

Auch die Revision war unbegründet. Der BFH entschied, das FG habe zu Recht erkannt, dass sowohl die Einbringung der Grundstücke in die KG Teil des gewerblichen Grundstückshandels des F als auch der Veräußerungsgewinn gewerbesteuerpflichtig gewesen sei.

 

Hinweis

Die Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist, hat den X. Senat in der letzten Zeit wiederholt beschäftigt (siehe z.B. BFH, Urteil vom 22.4.2015, X R 25/13, BFH/NV 2015, 1634, BFHE 250, 55, BFH/PR 2015, 416). Das Besprechungsurteil gab dem BFH erneut Anlass, zu einzelnen Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels Stellung zu nehmen.

1. Im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung sind einem Gesellschafter die Tätigkeiten seiner Personengesellschaft auf dem Gebiet des Grundstückshandels in einer Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestands (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG) zuzurechnen. Bereits nach der Rechtsprechung des Großen Senats (Beschluss vom 3.7.1995, GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) entfaltet die Mitunternehmerschaft trotz des Grundsatzes der ertragsteuerrechtlichen Einheit der Personengesellschaft keine Abschirmwirkung gegen eine Zurechnung der von ihr getätigten Geschäfte an den Gesellschafter.

2.Diese Zurechnung ändert aber nichts daran, dass Immobilientransaktionen eines Gesellschafters mit seiner gewerblich tätigen Personengesellschaft als Veräußerungen im Rahmen seines Grundstückshandels angesehen werden können. Die partielle Steuerrechtsfähigkeit der Personengesellschaft führt nämlich dazu, dass Grundstücke des Privatvermögens durch die Einbringung in das Betriebsvermögen eines anderen Rechtssubjekts überführt werden. Die Übertragung hat damit eine geänderte ertragsteuerliche Zuordnung zur Folge, unabhängig davon, dass auf beiden Seiten der Einbringung dieselben Personen stehen können. Dass der Gesetzgeber eine "Veräußerung a...

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