Leitsatz

1. Steht eine – an sich nicht steuerbare – sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Sachzusammenhang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb, so dass auch die Sporttätigkeit von der Steuerpflicht erfasst wird.

2. Liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der Sportförderung aufgrund des weiten Verständnisses des Veranlassungsbegriffs Betriebseinnahmen dar.

 

Normenkette

§ 12 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger war Spitzensportler und erzielte aus Sponsorenverträgen gewerbliche Einkünfte. Zahlungen, die er von der Stiftung Deutsche Sporthilfe (S) erhalten hatte, sah er als sonstige Einkünfte an, denen er Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte. Das FA besteuerte die Zahlungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; die hierzu erklärten Aufwendungen erkannte es nicht an. Das FG wies die Klage ab, soweit sie die Erfassung der Zahlungen von S bei den gewerblichen Einkünften und die Nichtberücksichtigung der diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen betraf (Thüringer FG, Urteil vom 20.3.2019, 3 K 273/17, Haufe-Index 13407246, EFG 2019, 1386). Die Zahlungen der S stünden mit den gewerblichen Einkünften aus Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Zusammenhang.

 

Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen keinen Erfolg

 

Hinweis

Die Ertragsbesteuerung stellt Profisportler häufig vor größere Probleme. Einkünfte, die sie aufgrund von Sponsorenverträgen erzielen, dürften im Regelfall gewerbliche Einkünfte sein. Wie aber sind Zahlungen der Deutschen Sporthilfe zu behandeln? Sind sie überhaupt steuerbar oder sind sie Teil des Gewerbebetriebs des Sportlers bzw. als sonstige Leistung zu besteuern?

1. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren (Sport-)Sphäre sowie anderen Einkunftsarten andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Ebenso wie beim Zusammentreffen mehrerer (z.B. freiberuflicher und gewerblicher) steuerlich relevanter Betätigungen sind Tätigkeiten, bei denen die eine steuerpflichtig ist und die andere dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, regelmäßig getrennt zu erfassen, selbst wenn zwischen ihnen gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen. Ein untrennbarer Sachzusammenhang ist aber anzunehmen und damit eine einheitliche Erfassung der gesamten Betätigung geboten, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als einheitliche Tätigkeit (im Rahmen eines Betriebs) anzusehen sind.

2. Bei einem Profisportler dienen sowohl die von den Sponsoren für die Sportausübung zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände als auch die Erlöse aus entsprechenden Werbeverträgen der Finanzierung der mitunter sehr kostspieligen Ausübung des Spitzensports. Diese wiederum ist Voraussetzung für den Abschluss substanzieller Ausrüster- und Sponsorenverträge. Damit ist der untrennbare Zusammenhang zwischen entgeltlicher Werbetätigkeit und Leistungssportbetätigung gegeben: Die Bereiche bedingen sich wechselseitig und sind so miteinander verflochten, dass insoweit ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen ist.

3. Zuwendungen an einen gewerblich tätigen Profisportler sind Betriebseinnahmen, wenn sie aus auf seine sportliche Betätigung bezogenen Gründen gewährt werden. Hierzu gehören nicht nur errungene Preise, sondern auch Zahlungen, die dieser aufgrund der Sportförderung als Spitzensportler erhält. Diese Zuwendungen werden im Hinblick auf seine besonderen sportlichen Leistungen erbracht und sind von dem betreffenden Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig.

4. Ein (pauschaler) Betriebsausgabenabzug für sportbedingte Aufwendungen in Höhe der Zahlungen der Sporthilfe ist nicht vorzunehmen.

Dem steht auch nicht die Verfügung der OFD Frankfurt/Main vom 21.5.1969, S 2120 A 1 St I 10 (basierend auf dem Erlass des FM Hessen vom 12.5.1969, S 2120 A 95 II A 21) entgegen. Hiernach sind die Zuwendungen an Leistungssportler durch die Sporthilfe als wiederkehrende Bezüge i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG anzusehen; bei der Ermittlung der Einkünfte sei davon auszugehen, dass den Zuschüssen in der Regel in gleicher Höhe Werbungskosten gegenüberstünden, sofern nicht in besonderen Einzelfällen eine andere Beurteilung erforderlich würde. Der BFH konnte offenlassen, ob er diese äußerst großzügige Auffassung der doch schon in die Jahre gekommenen Verwaltungsanweisung überhaupt teilt, da im Streitfall aufgrund der gerade dargestellten Erwägungen zum einheitlichen Gewerbebetrieb ein "besonderer Einzelfall" gegeben war.

5. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, dass der durch die sportliche Betätigung beding...

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