Leitsatz

Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gilt zwar auch für Kapitalgesellschaften. Diese Kürzung scheidet aber bei einer Grundstücksüberlassung zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften innerhalb des Organkreises aus.

 

Sachverhalt

Zwei Kapitalgesellschaften (PHG und PHB) waren jeweils Organgesellschaft einer Konzernmuttergesellschaft - der PHV. Die PHG verpachtete ein Hotel an die PHB, die das Hotel betrieb. Das Finanzamt versagte bei der PHG die erweiterte Grundstückskürzung, da das Grundstück dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters diene (§ 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG). Zwar nutze die PHV das Grundstück nicht selbst, habe aber als Organträgerin maßgebenden Einfluss und Anspruch auf den Gewinn.

 

Entscheidung

Das FG führt aus, dass weder eine Betriebsaufspaltung noch ein Organschaftsverhältnis einer Kürzung entgegensteht. Damit kommt die vom Finanzamt angewandte Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG bei einer Überlassung von Grundbesitz zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften eines Organkreises nicht zur Anwendung. Der verpachtete Grundbesitz dient nicht dem Gewerbebetrieb der Gesellschafterin und Organträgerin PHV.

Dennoch versagt letztlich auch das FG die erweitere Kürzung, allerdings auf der Ebene des Organträgers. Auf der Ebene des Organträgers werden die Gewerbeerträge der Organgesellschaften zusammengerechnet. Dies rechtfertigt im Einzelfall Korrekturen, um ein letztlich zutreffendes steuerliches Ergebnis zu erreichen. Verfassungsrechtliche Bedenken werden keine gesehen.

 

Hinweis

Im Organkreis kommt es immer wieder zu einer drohenden doppelten Berücksichtigung von Steuertatbeständen, z. B. bei Teilwertabschreibungen oder Dauerschuldenzinsen. Dies wird nach ständiger BFH-Rechtsprechung durch Korrekturen vermieden. Nur so lassen sich ungerechtfertigte steuerliche Belastungen oder Entlastungen bereinigen, die sich sonst beim Organträger aus den zusammenzufassenden Gewerbeerträgen der Organgesellschaften ergeben würden. Beim BFH ist dazu bereits ein Revisionsverfahren anhängig (Az. beim BFH: X R 4/10).

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2011, 6 K 6038/06 B

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