Gegen den Gewerbesteuermessbescheid oder einen für Zwecke der Vorauszahlungen erlassenen Gewerbesteuermessbescheid kann beim zuständigen Finanzamt Einspruch eingelegt und evtl. die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids beantragt werden. Wird dem Antrag entsprochen, wird die Gemeinde die Gewerbesteuerforderung ebenfalls aussetzen. Gleiches gilt bei Einwendungen gegen den Zerlegungsbescheid.

Einwendungen gegen die Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb muss der Einzelunternehmer durch Anfechtung des Einkommensteuerbescheids, die Kapitalgesellschaft durch Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheids und die Personengesellschaft durch Anfechtung des Gewinnfeststellungsbescheids geltend machen. Ein zur Gewinnfeststellung ergangenes finanzgerichtliches Urteil hat keine Rechtskraftbindung für den Gewerbesteuermessbescheid.[1] Für eine allgemeine Leistungsklage einer (vermeintlichen) Organgesellschaft, mit der das Finanzamt verurteilt werden soll, eine von ihm im Besteuerungsverfahren des (vermeintlichen) Organträgers gemachte Mitteilung an die zur Festsetzung der Gewerbsteuer zuständige Gemeinde inhaltlich zu korrigieren, fehlt die Klagebefugnis.[2]

 
Hinweis

Messbescheidanpassung an geänderten Gewinn

Ergibt sich in diesem Verfahren eine Änderung des gewerblichen Gewinns, muss das Finanzamt von Amts wegen auch den Gewerbesteuermessbescheid ändern.[3] Die Änderungsvorschrift greift auch, wenn die vorausgegangene Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids darauf beruht, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr wie bisher als gewerbliche qualifiziert, sondern einer anderen Einkunftsart zugeordnet wird.[4]

§ 35b GewStG findet auch Anwendung, wenn das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid in der Weise ändert, dass ein bisher als Veräußerungsgewinn behandelter Gewinn nunmehr als laufender Gewinn zu behandeln ist.[5] Allerdings hat der Einkommensteuerbescheid keine Grundlagenbescheidfunktion, d. h. die Finanzverwaltung ist nicht gehindert, die steuerliche Einordnung der Einkünfte im Gewerbesteuermessbetragsverfahren anders als im Einkommensteuerverfahren zu treffen.[6] Außerdem ermöglicht § 35b GewStG nur eine punktuelle Änderung des Gewerbesteuermessbescheids und erlaubt nicht die Korrektur von Rechtsfehlern.[7] Die Feststellungsfrist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes[8] endet nicht vor der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festzustellen ist.[9] Eine Feststellung nach dem Ablauf der Feststellungsfrist ist grundsätzlich rechtswidrig. Abweichendes gilt unter Anwendung von § 181 Abs. 5 AO jedoch dann, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung pflichtwidrig unterlassen hat.[10] Diese Voraussetzung ist aber nur dann erfüllt, wenn eine Verlustfeststellung bisher gänzlich fehlt. Die Änderung einer bereits fristgerecht ergangenen Feststellung fällt dagegen nicht darunter.[11]

§ 35b GewStG greift auch in Organschaftsfällen, wenn der Körperschaftsteuerbescheid des Organträgers infolge eines verminderten Jahresüberschusses der Organgesellschaft geändert wird.[12]

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