Eingetretene Gewinnminderungen sind wieder hinzuzurechnen, wenn die Gewinnminderung

  • durch Teilwertabschreibungen auf Anteile an nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaften, Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, an ausländischen Kapitalgesellschaften und an ausländischen Gesellschaften, bei denen die Gewinne nach einem DBA steuerbefreit sind, eingetreten ist;
  • bei Veräußerung des Anteils vor der Teilwertabschreibung eingetreten ist und ein unter den Anschaffungskosten und damit unter dem Buchwert des Anteils liegender Verkaufserlös erzielt wird;
  • mit der Entnahme des Anteils vor der Teilwertabschreibung zu einem durch die Ausschüttung ermittelten Teilwert eingetreten ist;
  • bei Auflösung der Körperschaft eingetreten ist und der auf den Anteil entfallende Liquidationserlös geringer als der (abzuschreibende) Buchwert des Anteils ist;
  • durch eine Kapitalherabsetzung erfolgte und die Kapitalrückzahlung an den Anteilseigner geringer ist als die wegen ihr eintretende Minderung des Buchwerts des Anteils.

Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des Betriebs im Rahmen eines Gesamtkaufpreises für den Anteil zahlen würde, unterstellt, der Erwerber führt den Betrieb fort. Die Gewinnminderung muss auf eine nicht der Gewerbesteuer unterliegende Gewinnausschüttung unmittelbar zurückzuführen sein. Weiterhin muss der Gewinn um die ursächliche Gewinnausschüttung tatsächlich gekürzt worden sein.

Auch wenn eine Teilwertabschreibung nach § 8 Nr. 10 Buchst. a GewStG dem Gewinn hinzugerechnet wurde, sind Teilwertminderungen nach einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung im Gewerbeertrag zu erfassen.[1]

Ist bei einer KGaA die nicht am Kapital beteiligte Komplementärin, eine GmbH & Co. KG (KG), zu 100 % an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, einer GmbH, beteiligt, und sind in dieser GmbH sowohl Kommanditisten der KG als auch nicht an der KG beteiligte Personen Geschäftsführer, führt die Übertragung der Geschäftsführung der KGaA durch Anstellungsvertrag auf diese Personen (sog. Drittanstellung) nicht dazu, dass die dadurch ausgelösten Aufwendungen die Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 4 GewStG bei der Gewerbeertragsermittlung der KGaA mindern, wenn der KG durch Satzung ein entsprechender Ersatzanspruch zusteht. Die Geschäftsführer der KGaA üben dann faktisch und wirtschaftlich ihre Tätigkeit für Rechnung der KG aus.[2]

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