Zu berücksichtigen sind sämtliche, bei Ermittlung des Gewinns abgezogene Renten und dauernde Lasten, unabhängig davon, ob sie mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs in Zusammenhang stehen. Unerheblich für die Hinzurechnung ist auch die gewerbesteuerliche Behandlung der Beträge beim Empfänger. Die Hinzurechnung ist auf betriebliche Renten und dauernde Lasten beschränkt.[1]

Erbbauzinsen gelten nicht als dauernde Last, sondern als Entgelt für die Überlassung des Grund und Bodens und unterliegen daher der (günstigeren, weil nur prozentualen) Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.[2]

Die Vorschrift des § 8 Nr. 1b Satz 2 GewStG stellt klar, dass Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage nicht als dauernde Last anzusehen sind. Gleiches gilt für Aufwendungen des Arbeitgebers oder eines nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG Verpflichteten für Zusagen über eine Direktversicherung, Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse.

 
Hinweis

Rumpfwirtschaftsjahre

Bei Rumpfwirtschaftsjahren sind entsprechende Angaben in Zeile 59 einzutragen.

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