§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 UmwStG schließt auch für die Gewerbesteuer aus, dass bei Ausnutzung der Rückwirkung bei Umwandlungen und Einbringungen der übernehmende Rechtsträger einen erweiterten Verlustabzug erreicht.

In Zeile 120 sind daher Eintragungen betreffend die steuerliche Rückwirkung von Einbringungsvorgängen zum steuerlichen Übertragungsstichtag beim übernehmenden Rechtsträger zu machen, die Zeile 121 ist von einem Organträger auszufüllen, wenn eine Organgesellschaft übernehmender Rechtsträger ist.

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