Verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sind Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften, gewerblich geprägte Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.[1] Sonstige juristische Personen des privaten Rechts, z. B. Vereine, sind nur dazu verpflichtet, wenn und soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und dieser 2023 einen Gewerbeertrag von mehr als 5.000 EUR erzielt hat.[2] Steuererklärungspflichtig sind außerdem Unternehmen, für die zum Schluss des Erhebungszeitraums 2022 vortragsfähige Fehlbeträge nach § 10a GewStG gesondert festgestellt worden sind. Die Gewerbesteuererklärung dient bei negativem Gewerbeertrag auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG. Die Gewerbesteuererklärung 2023 ist grundsätzlich bis zum 2.9.2024[3] abzugeben. Bei Gewerbesteuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe abgegeben werden, verlängert sich die Frist generell bis zum 31.5.2025; da dies ein Samstag ist, verschiebt sich das Fristende auf den 2.6.2025. Allerdings kann das Finanzamt unter bestimmten, in § 149 Abs. 4 AO im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen Gewerbesteuererklärungen vorweg anfordern. Wird die Gewerbesteuererklärung verspätet abgegeben, greift § 152 AO, wonach ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen ist, wenn die Gewerbesteuererklärung nicht binnen 17 Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraums abgegeben wurde.[4]

 
Hinweis

Elektronische Übermittlung

Die Gewerbesteuererklärung 2023 ist auf elektronischem Wege authentifiziert zu übermitteln.[5] In diesem Fall entfällt die auf der letzten Seite des Erklärungsvordrucks vorgesehene Unterschrift. Diese ist jedoch dann erforderlich, wenn die Gewerbesteuererklärung, z. B. in Härtefällen, weiterhin in Papierform abgegeben wird[6] oder eine von der Finanzverwaltung geduldete elektronische Übermittlung im ELSTER-Verfahren erfolgt, die neben der Übermittlung weiterhin noch die Übersendung des – unterschriebenen – Papierausdrucks erfordert.

Hinweis:

Im April 2023 startete der "Digitale Gewerbesteuerbescheid". Bei Abgabe der Gewerbesteuererklärung kann daher (unter "Elektronischer Zustellwunsch") mitgeteilt werden, ob man den Gewerbesteuerbescheid in digitaler Form erhalten will. Der Gewerbesteuerbescheid wird dann – wenn bei der zuständigen Kommune die technischen Voraussetzungen abgeschlossen sind – online im Postfach von "Mein Unternehmenskonto", dem bundesweit einheitlichen Nutzerkonto für Unternehmen, bekanntgegeben.

[3] § 149 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b EGAO. Zusätzlich Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO, da das Ende der Frist auf einen Samstag fällt.

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