Verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sind Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften, gewerblich geprägte Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.[1] Sonstige juristische Personen des privaten Rechts, z. B. Vereine, sind nur dazu verpflichtet, wenn und soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und dieser 2020 einen Gewerbeertrag von mehr als 5.000 EUR erzielt hat.[2] Steuererklärungspflichtig sind außerdem Unternehmen, für die zum Schluss des Erhebungszeitraums 2019 vortragsfähige Fehlbeträge nach § 10a GewStG gesondert festgestellt worden sind. Die Gewerbesteuererklärung dient bei negativem Gewerbeertrag auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG. Die Gewerbesteuererklärung 2020 ist grundsätzlich bis zum 31.7.2021 abzugeben. Bei Gewerbesteuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe abgegeben werden, verlängert sich die Frist generell bis zum 28.2.2022. Allerdings kann das Finanzamt unter bestimmten, in § 149 Abs. 4 AO im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen Gewerbesteuererklärungen vorweg anfordern. Wird die Gewerbesteuererklärung verspätet abgegeben, greift § 152 AO, wonach ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen ist, wenn die Gewerbesteuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraums abgegeben wurde.[3]

 
Hinweis

Abgabefrist verlängert

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat das BMF mit Schreiben v. 21.12.2020[4] die Abgabefrist nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum 31.3.2021 verlängert. Diese Verlängerung gilt jedoch nur einmalig für die Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2019. Es ist beabsichtigt, diese Abgabefrist auf gesetzlichem Wege bis zum 31.8.2021 zu verlängern.[5]

 
Hinweis

Elektronische Übermittlung

Die Gewerbesteuererklärung 2020ist auf elektronischem Wege authentifiziert zu übermitteln.[6] In diesem Fall entfällt die auf der letzten Seite des Erklärungsvordrucks vorgesehene Unterschrift. Diese ist jedoch dann erforderlich, wenn die Gewerbesteuererklärung, z.  B. in Härtefällen, weiterhin in Papierform abgegeben wird[7] oder eine von der Finanzverwaltung geduldete elektronische Übermittlung im ELSTER-Verfahren erfolgt, die neben der Übermittlung weiterhin noch die Übersendung des – unterschriebenen – Papierausdrucks erfordert.

[5] S. Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 v. 12.1.2021, BT-Drucks. 19/25795.

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