Eine Kürzung erfolgt i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes, der am 1.1.2022 zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Die Kürzung dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch Grundsteuer und Gewerbesteuer. Die Betriebsvermögenseigenschaft wird nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien beurteilt.[1] Maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Erhebungszeitraums. Im Laufe des Erhebungszeitraums erworbene Grundstücke sind daher erst ab dem folgenden Erhebungszeitraum zu berücksichtigen.

Grundstücke und Grundstücksteile, die im Eigentum von Körperschaften stehen, rechnen stets und in vollem Umfang zu deren Betriebsvermögen. Bei Personengesellschaften sind neben den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücken, sofern sie nicht ausnahmsweise zum Privatvermögen gehören, auch die Grundstücke des notwendigen oder gewillkürten Sonderbetriebsvermögens einzubeziehen.

In Zeile 83 ist der Einheitswert des am 1.1.2022 zum Betriebsvermögen gehörenden und betrieblich genutzten Grundbesitzes des Unternehmers einzugeben. Zeile 84 betrifft das Einheitswert-Aktenzeichen. Mit der Eintragung in Zeile 85 wird der prozentuale Anteil des Einheitswertansatzes je nach Gebäude- und Belegenheitsort (Beitrittsgebiet/übriges Bundesgebiet) gesteuert. Daraus ergibt sich der maßgebende Einheitswert für die Kürzungsberechnung (Zeile 86). Zeile 87 erfasst die Summe der maßgeblichen Einheitswerte, sofern sich Einheitswerte ergeben, die nach gleichem Schema noch gesondert ermittelt wurden.

Zur Ermittlung des Eigentumsanteils am Ersatzwirtschaftswert im Beitrittsgebiet ist auf die Entscheidung des Sächsischen FG v. 13.10.2021 hinzuweisen.[2]

[2] Sächsisches FG, Urteil v. 13.10.2021, 2 K 942/20, EFG 2022 S. 1053, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 34/21.

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