Mit § 2 Abs. 5 UmwStG wurde ein Verlustverrechnungsverbot für beim übertragenden Rechtsträger entstandene stille Lasten in Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft geschaffen. Damit sollen Gestaltungen unterbunden werden, die darauf abzielen, im steuerlichen Rückwirkungszeitraum geschaffenes Verlustpotenzial auf einen Dritten zu übertragen und diesem eine Verrechnung mit positiven Einkünften zu ermöglichen. Negative Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers nach § 2 Abs. 5 UmwStG sind in Zeile 122 einzutragen.

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