Besteuerungsgegenstand ist der Gewerbebetrieb, wobei zwischen der sachlichen und der persönlichen Steuerpflicht unterschieden wird. Sachlich wird der Gewerbebetrieb als Steuergegenstand besteuert, persönlicher Steuerschuldner ist der Unternehmer (Einzelunternehmer, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft etc.), für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.

Bei einer Abspaltung durch Neugründung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers, der deshalb (unter der Geltung von § 132 UmwG a. F.) Steuerschuldner der Gewerbesteuer bleibt.[1] Beteiligt sich eine Person an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschaft, kann dies zur Annahme eines eigenständigen Gewerbebetriebs führen, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt ist.[2] Eine Personengesellschaft ist auch insoweit Steuerschuldner der Gewerbesteuer, als nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 ein Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegt.[3] Personenunternehmen, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerschaftlich beteiligt ist, sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften im Rahmen eines Treuhandmodells, unterliegen dagegen nicht der Gewerbesteuer. Steuerschuldner ist in diesen Fällen der Treugeber als einziges Zurechnungssubjekt der gewerblichen Einkünfte.[4]

2.1 Begriffsbestimmung und Abgrenzung

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Maßgebend für den Begriff der im Inland betriebenen Betriebsstätte (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG) ist das innerstaatliche Recht[1] und damit § 12 AO. Die Gewerbesteuer knüpft insoweit an die einkommensteuerliche Definition der gewerblichen Tätigkeit an, d.  h. gewerbesteuerpflichtiger Unternehmer ist derjenige, der Urheber des Handels, der Produktion oder der Dienstleistungen ist.[2]

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten dann eigene Betriebsstätten i. S. des § 12 Satz 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht. Dies gilt aber nur, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt wird (beispielsweise Identität der Leitungsorgane, fortlaufende nachhaltige Überwachung in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers).[3]

Gewerbesteuerlich bedeutsam sind daher insbesondere die einkommensteuerlichen Problembereiche: Liebhaberei, gewerblicher Grundstückshandel und die Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit.

Stellt sich eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit als Liebhabereitätigkeit dar, mangelt es nicht nur an der einkommensteuerlichen Gewinnerzielungsabsicht, sondern auch an einem gewerbesteuerpflichtigen Betrieb. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit auf Dauer nur Verluste abwirft, vielleicht sogar den Hobby- oder Freizeitbereich tangiert und der Steuerpflichtige trotz andauernder Verluste sein Geschäftskonzept unverändert beibehält.[4]

Die Einkünfteerzielungsabsicht ist ferner zu verneinen, wenn bereits bei Beginn einer verlustbringenden Tätigkeit geplant ist, die Einkunftsquelle auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen.[5]

Die Rechtsprechung billigt dem Steuerpflichtigen i. d. R. eine mindestens 5 Jahre andauernde Anlaufphase zu, bei einer auf persönlichen Interessen und Neigungen beruhenden Tätigkeit jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat.[6] Ist dies der Fall, folgt die Gewerbesteuer der Einkommensteuer, d.  h. es liegt weder eine einkommensteuerlich noch eine gewerbesteuerlich relevante Tätigkeit vor.

Der An- und Verkauf von Grundstücken kann zu einem gewerblichen Grundstückshandel und damit auch zu einer gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit führen. Zur Anwendung der sog. "Verklammerungsrechtsprechung" auf unbewegliche Wirtschaftsgüter wird auf das BFH-Urteil v. 28.9.2017[7] verwiesen. Die bloße Vermietung von Grundstücken führt dagegen auch bei der Vermietung von umfangreichem Grundbesitz noch nicht zur Gewerblichkeit. Die Vermietung eines Einkaufszentrums ist nicht bereits deshalb als Gewerbebetrieb anzusehen, weil der Vermieter die für das Einkaufszentrum üblichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt oder werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das Gesamtobjekt durchführt.[8]

Ein bebautes Grundstück, das durch den Steuerpflichtigen langjährig im Rahmen privater Vermögensverwaltung genutzt wird, kann Gegenstand eines gewerblichen...

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