Der Unternehmer hat für die Gewerbesteuer vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten, und zwar jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr sind die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das in dem Erhebungszeitraum (= Kalenderjahr) endet: Die Höhe der Vorauszahlungen soll nach Möglichkeit der später festzusetzenden Jahressteuer nahe kommen.

In der Besteuerungspraxis greift das Finanzamt regelmäßig auf das letzte Veranlagungsergebnis zurück bzw. es wird einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke erlassen, wenn die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer/Körperschaftsteuer angepasst werden.

Da Vorauszahlungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen,[1] kann der Steuerpflichtige jederzeit einen Antrag auf Änderung der Messbetragsfestsetzung für Vorauszahlungszwecke stellen. Außerdem ist gegen einen Messbetragsbescheid für Vorauszahlungszwecke der Einspruch möglich.

Aufgrund der Corona-Krise haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleichlautendem Ländererlass v. 9.12.2021 entschieden, dass nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige bis zum 30.6.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewebesteuervorauszahlungen 2021 und 2022 stellen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen wird die Finanzverwaltung keine strengen Anfordungen stellen. Vor allem sind derartige Anträge nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden im Einzelnen nicht nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuervorauszahlungen gebunden.[2]

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