Der Gesetzgeber hat neben den bereits in den Erläuterungen zu Zeilen 79-82 erwähnten Kürzungen weitere Kürzungen vorgesehen, um eine doppelte Besteuerung desselben Ertrags, z. B. im Verhältnis des Betriebs zu anderen Unternehmen bzw. im Verhältnis zur Grundsteuer, zu vermeiden. Der ermittelte Betrag aus der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird um folgende Beträge gekürzt:

4.5.1 Kürzungen beim Grundbesitz (Zeilen 83-87)

Eine Kürzung erfolgt i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes, der am 1.1.2021 zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Die Kürzung dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch Grundsteuer und Gewerbesteuer. Die Betriebsvermögenseigenschaft wird nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien beurteilt.[1] Maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Erhebungszeitraums. Im Laufe des Erhebungszeitraums erworbene Grundstücke sind daher erst ab dem folgenden Erhebungszeitraum zu berücksichtigen.

Grundstücke und Grundstücksteile, die im Eigentum von Körperschaften stehen, rechnen stets und in vollem Umfang zu deren Betriebsvermögen. Bei Personengesellschaften sind neben den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücken, sofern sie nicht ausnahmsweise zum Privatvermögen gehören, auch die Grundstücke des notwendigen oder gewillkürten Sonderbetriebsvermögens einzubeziehen.

In Zeile 83 ist der Einheitswert des am 1.1.2021 zum Betriebsvermögen gehörenden und betrieblich genutzten Grundbesitzes des Unternehmers einzugeben. Zeile 84 betrifft das Einheitswert-Aktenzeichen. Mit der Eintragung in Zeile 85 wird der prozentuale Anteil des Einheitswertansatzes je nach Gebäude- und Belegenheitsort (Beitrittsgebiet/übriges Bundesgebiet) gesteuert. Daraus ergibt sich der maßgebende Einheitswert für die Kürzungsberechnung (Zeile 86). Zeile 87 erfasst die Summe der maßgeblichen Einheitswerte, sofern sich Einheitswerte ergeben, die nach gleichem Schema noch gesondert ermittelt wurden.

4.5.2 Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen (Zeile 88)

An die Stelle der in den Zeilen 83-87 einzutragenden Kürzung tritt auf Antrag bei Grundstücksverwaltungsgesellschaften eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.[1] Da die erweiterte Kürzung nur greifen kann, wenn auch die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG vorliegen, ist sie bei Erwerb eines Grundstücks im Laufe des Erhebungszeitraums ausgeschlossen.[2] Die erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen für Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen durch Körperschaften oder Personengesellschaften.[3] Dabei ist der Begriff "Grundbesitz" im (gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren) bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen.[4]

Grundstücksverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern. Daher ist die zusätzliche Verpachtung eines fremden Grundstücks schädlich.[5] Durch das Fondsstandortgesetz v. 3.6.2021[6] wurde § 9 Nr. 1 Satz 3 EStG dahingehend geändert, dass Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen Tätigkeiten unschädlich sind, wenn diese im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Dies betrifft insbesondere die bislang in jedem Fall schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen.

Wohnungsbauten i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude führen dagegen zur Versagung der erweiterten Kürzung.[7]

Abschlusszahlungen sind bei einvernehmlicher Aufhebung eines Mietvertrags nach vorangegangenem Streit über die Ausübung mietvertraglicher Leistungsstörungsrechte Erträge aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens und daher unschädlich.[8] Die Versorgung fremder Wohnungsbauten mit Fernwärme stellt jedoch keine Betreuung von Wohnungsbauten i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 und 4 GewStG dar.[9] Dabei gilt das Merkmal der Ausschließlichkeit bezogen auf den gesamten Erhebungszeitraum.[10] Besteht die Gewerbesteuerpflicht nur während eines abgekürzten Erhebungszeitraums, müssen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der erweiterten Kürzung nur während dieses Zeitraums gegeben sein.[11] Die erweiterte Kürzung ist einer Kapitalgesellschaft dann nicht zu gewähren, wenn sie im Laufe des Erhebungszeitraums ihr letztes Grundstück veräußert und sich daran eine "grundbesitzlose" Phase von mehreren Monaten anschließt.[12] Aus der Anlage von Mieterträgen erzielte Kapitalerträge sind nicht mit in die erweiterte Kürzung einzubeziehen,[13] wohl aber außerordentliche Erträge aus der Ausbuchung einer betrieblichen Schuld.[14]

 
Achtung

Enge Gesetzesauslegung

Die Aufzählung der Tätigkeit ist abschließend. Kommen andere Betätigungen dazu, kommt die erweiterte Kürzung insgesamt nicht in Betracht. Das ist z. B. der Fall, wen...

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