Der Gesetzgeber hat neben den bereits in den Erläuterungen zu Zeilen 79-82 erwähnten Kürzungen weitere Kürzungen vorgesehen, um eine doppelte Besteuerung desselben Ertrags, z. B. im Verhältnis des Betriebs zu anderen Unternehmen bzw. im Verhältnis zur Grundsteuer, zu vermeiden. Der ermittelte Betrag aus der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird um folgende Beträge gekürzt:

4.5.1 Kürzungen beim Grundbesitz (Zeilen 83-87)

Eine Kürzung erfolgt i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes, der am 1.1.2022 zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Die Kürzung dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch Grundsteuer und Gewerbesteuer. Die Betriebsvermögenseigenschaft wird nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien beurteilt.[1] Maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Erhebungszeitraums. Im Laufe des Erhebungszeitraums erworbene Grundstücke sind daher erst ab dem folgenden Erhebungszeitraum zu berücksichtigen.

Grundstücke und Grundstücksteile, die im Eigentum von Körperschaften stehen, rechnen stets und in vollem Umfang zu deren Betriebsvermögen. Bei Personengesellschaften sind neben den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücken, sofern sie nicht ausnahmsweise zum Privatvermögen gehören, auch die Grundstücke des notwendigen oder gewillkürten Sonderbetriebsvermögens einzubeziehen.

In Zeile 83 ist der Einheitswert des am 1.1.2023 zum Betriebsvermögen gehörenden und betrieblich genutzten Grundbesitzes des Unternehmers einzugeben. Zeile 84 betrifft das Einheitswert-Aktenzeichen. Mit der Eintragung in Zeile 85 wird der prozentuale Anteil des Einheitswertansatzes je nach Gebäude- und Belegenheitsort (Beitrittsgebiet/übriges Bundesgebiet) gesteuert. Daraus ergibt sich der maßgebende Einheitswert für die Kürzungsberechnung (Zeile 86). Zeile 87 erfasst die Summe der maßgeblichen Einheitswerte, sofern sich Einheitswerte ergeben, die nach gleichem Schema noch gesondert ermittelt wurden.

Bei der Bestimmung des einfachen Kürzungsbetrages gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist der nach § 126 Abs. 2 BewG maßgebende Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen.[2]

4.5.2 Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen (Zeile 88)

An die Stelle der in den Zeilen 83-87 einzutragenden Kürzung tritt auf Antrag bei Grundstücksverwaltungsgesellschaften eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.[1] Da die erweiterte Kürzung nur greifen kann, wenn auch die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG vorliegen, ist sie bei Erwerb eines Grundstücks im Laufe des Erhebungszeitraums ausgeschlossen.[2] Die erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen für Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen durch Körperschaften oder Personengesellschaften.[3] Dabei ist der Begriff "Grundbesitz" im (gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren) bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen.[4]

Grundstücksverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen, die "ausschließlich" eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern. Daher ist die zusätzliche Verpachtung eines fremden Grundstücks schädlich.[5] Entsprechendes gilt bei der Veräußerung von Grundbesitz bei Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze.[6]

Rampen und Rolltore sind kürzungsschädliche Betriebsvorrichtungen.[7] Entsprechendes gilt für mitvermietete Druckluftanlagen[8] sowie für Vorrichtungen und Anlagen innerhalb und außerhalb eines Gebäudes zum Betrieb einer Fahrzeugprüfstelle.[9]

Die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eines nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags,[10] wenn die GmbH am Vermögen der Zebragesellschaft nicht beteiligt ist. Die Komplementär-GmbH nutzt insofern fremden Grundbesitz. Übernimmt eine GmbH, in deren Gesellschaftsvermögen sich neben Grundbesitz und ggf. Kapitalvermögen auch Beteiligungen an vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften befinden, ohne Vermögensbeteiligung, aber gegen Haftungsvergütung die Komplementärhaftung in einer KG, stellt jedenfalls die Nutzung des Absicherungspotentials ihres Beteiligungsvermögens eine für die erweiterte Kürzung schädliche Nebentätigkeit dar.[11]

Durch das Fondsstandortgesetz v. 3.6.2021[12] wurde § 9 Nr. 1 Satz 3 EStG dahingehend geändert, dass Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen Tätigkeiten unschädlich sind, wenn diese im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Dies betrifft insbesondere die bislang in jedem Fall schädliche Mitvermietung von Betrieb...

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