Die in den Zeilen 11–15 einzutragenden Angaben dienen der Identifizierung des Gewerbebetriebs sowie der Feststellung, wer Unternehmer und damit Steuerschuldner[1] und/oder gesetzlicher Vertreter ist und wem der Steuerbescheid zugesandt werden soll. Die Zeilen 5-10 sind seit VZ 2020 frei. Die Anschrift ist für die Identifikation des Steuerpflichtigen nicht mehr nötig; Änderungen der Anschrift und der Bankverbindung sind auf anderem Weg, z. B. über ELSTER an das Finanzamt bekannt zu geben.

Zeile 12 ist maßgebend, wenn der Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen betrieben wird, Zeile 13, wenn ein Hausgewerbe[2] vorliegt. Zeile 14 betrifft Personengesellschaften und Körperschaften, dort ist im Einzelnen kenntlich zu machen, in welcher Rechtsform die Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft betrieben wird.

Die Zeilen 15/16 betreffen den Rechtsformwechsel, der hier anzuzeigen ist.[3] In Zeile 17 ist zu kennzeichnen, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft i.  S.  des § 7 Abs. 5 GewStG i. V. m. § 8 Abs. 9 KStG handelt (Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgesellschaften tragen – Eigengesellschaften juristischer Personen des öffentlichen Rechts). In diesen Fällen ist die Anlage ÖHG zur Spartentrennung auszufüllen. Zeile 18 betrifft die Anlage EMU, die der Zurechnung der sich bei einer Mitunternehmerschaft insgesamt ergebenden Fehlbeträge und des maßgebenden Gewerbeertrags zu den Mitunternehmern[4] dient, wenn sich für den laufenden Erhebungszeitraum ein Gewerbeverlust ergibt oder zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums ein vortragsfähiger Verlust festgestellt wurde. Die Ermittlung kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt – insbesondere bei Mitunternehmerschaften mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Mitunternehmern mit häufigen unterjährigen Wechseln im Gesellschafterbestand oder in der Beteiligungsquote – formlos erfolgen.

Die Frage nach den Betriebsstätten (Zeilen 19-21) spielt für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags eine Rolle.[5] Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Werkstätten, Warenlager, aber auch Bauausführungen, falls diese Tätigkeiten länger als 6 Monate dauern. Als Betriebsstätten gelten auch die Organgesellschaften und deren Betriebsstätten.

Betriebsstätte kann auch eine Ferienwohnung sein, deren Vermietung gewerblichen Charakter hat. Eine Verkaufsstelle[6] ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage ist. Deshalb begründet ein Verkaufsstand, den ein Unternehmen einmal im Jahr 4 Wochen lang auf einem Weihnachtsmarkt unterhält, keine Betriebsstätte.[7]

Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg kann die bloße, vertraglich abgesicherte Wahrnehmung dispositiver Aufgaben durch eine Dienstleistungs- bzw. Managementgesellschaft vor Ort in deren Geschäftsräumen für die Bejahung einer inländischen Betriebsstätte i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG und damit für die Begründung der Gewerbesteuerpflicht genügen.[8]

In Zeile 22 ist – sofern kein Fall der Zerlegung (bei mehreren Betriebsstätten) vorliegt –, die Hebenummer/Steuernummer der zuständigen Gemeinde einzutragen.

Zeile 23 dient der Kenntlichmachung eines Reisegewerbes und den hieraus resultierenden Besonderheiten.[9]

In den Zeilen 24 und 25 ist bei einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen kenntlich zu machen, wann die werbende Tätigkeit begonnen (Zeile 24) bzw. beendet (Zeile 25) wurde.

Zeilen 30 und 31 dienen der Kenntlichmachung einer Organschaft.[10]

In Zeile 32 kann der Steuerpflichtige auf eine Anlage "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" hinweisen, in der er weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte erklären kann.

Die Zeilen 32b bis 32e betreffen die Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nach §§ 138d138k AO. Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. d. § 138d Abs. 2 AO verwirklicht, so ist diese in der Steuererklärung für den Erhebungszeitraum, in dem sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirkt, anzugeben. Hierzu genügt die Angabe der vom Bundeszentralamt für Steuern oder der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der EU zugeteilten Registriernummer (Zeile 32b) und Offenlegungsnummer (Zeile 32c). Liegen Registrier- und Offenlegungsnummer noch nicht vor, ist die Steuergestaltung in Zeilen 32d und 32e durch eine kurze Bezeichnung der Steuergestaltung mitzuteilen.

[2] Bei Hausgewerbetreibenden ermäßig sich die allgemeine Steuermesszahl auf 56 % (§ 11 Abs. 3 Satz 1 GewStG)
[3] S. hierzu R 2.7 GewStR "Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel"

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