In Zeile 83 ist der Gewerbeertrag der Organgesellschaft – bei mehreren Organgesellschaften ist zusätzlich eine Einzelaufstellung erforderlich – einzutragen. Zeile 84 betrifft Korrekturbeträge beim Organträger aufgrund der Regelungen in § 15 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG. Entsprechende Eintragungen sind bei einer Organgesellschaft in den Zeilen 85 – 87 vorzunehmen. Zeile 88 betrifft den Fall einer Aufspaltung oder Verschmelzung einer Organgesellschaft. Hier ist der von der Organgesellschaft selbst zu versteuernde Gewebeertrag aus einem Übertragungsgewinn nach § 11 UmwStG einzutragen. Zeilen 89 und 90 betreffen die steuerliche Rückwirkung von Einbringungsvorgängen zum steuerlichen Übertragungsstichtag beim übernehmenden Rechtsträger (Zeile 89) bzw. beim Organträger des übernehmenden Rechtsträgers (Zeile 90).

Zeile 91 betrifft Verluste einer Körperschaft, die nach § 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG nicht ausgleichsfähig sind. In Zeile 92 ist im Fall der Abspaltung der bei der übertragenden Körperschaft wegfallende Gewerbeverlust aus dem laufenden Erhebungszeitraum einzutragen. Zeile 93 betrifft den nach § 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG nicht ausgleichsfähigen Gewerbeverlust bei einer Personengesellschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist.

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