Von einer mehrstöckigen Personengesellschaft spricht man, wenn eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) selbst an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist. Für solche Fälle sieht § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG eine Sonderregelung vor, die sicherstellt, dass die Steuerermäßigung aufgrund des Gewerbesteuer-Messbetrags der Untergesellschaft bis zur natürlichen Person als Gesellschafter der Obergesellschaft weitergereicht wird.

Im Regelfall erhöhen Gewinne einer Personengesellschaft aus ihrer Beteiligung an einer weiteren Personengesellschaft nicht den Gewerbeertrag der Obergesellschaft, denn sie werden zwar zunächst in den Gewinn und den Gewerbeertrag der Obergesellschaft einbezogen, anschließend erfolgt jedoch eine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2 GewStG.

Andererseits wird bei der Untergesellschaft kein anteiliger Gewerbesteuer-Messbetrag für den an der Obergesellschaft beteiligten Gesellschafter festgestellt. Vor diesem Hintergrund werden anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Untergesellschaft stammen, auf der Ebene der Obergesellschaft in die Feststellung und Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags einbezogen. Die Hinzurechnung erfolgt auch, wenn der Gewerbeertrag der Obergesellschaft negativ ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Zurechnung bei mehrstöckiger Personengesellschaft

A und B sind zu 60 % bzw. 40 % an einer OHG beteiligt. Diese hält einen Kommanditanteil von 20 % an einer GmbH & Co. KG. Wird nun für die GmbH & Co. KG ein Gewerbesteuer-Messbetrag von 50.000 EUR festgestellt, entfallen 10.000 EUR davon auf die OHG. Dieser Betrag wird den Gesellschaftern A und B i. H. v. 6.000 EUR bzw. 4.000 EUR zugerechnet.

Ist die Ober-Personengesellschaft jedoch nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft an der Unter-Personengesellschaft beteiligt, können die Gewerbesteuer-Messbeträge der Unter-Personengesellschaft auch bei Bestehen einer Organschaft nicht durch die Kapitalgesellschaft an die Ober-Personengesellschaft durchgeleitet werden.[2] Die Ermäßigung der Einkommen- um die Gewerbesteuer geht damit verloren.

Die Anrechnung der Gewerbesteuer ist weiterhin nichtzulässig, wenn Beteiligungen an Personengesellschaften mittelbar über eine zwischengeschaltete Familienstiftung gehalten werden.[3]

[1] BMF, Schreiben v. 3.11.2016, IV C 6 – S 2296-a-/08/10002, BStBl 2016 I S. 1187, Tz. 25.
[3] FG Düsseldorf, Urteil v. 21.4.2015, 13 K 4163/11 E, EFG 2015 S. 1374, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision.

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