Leitsatz

Erfolgt beim Pächter keine Zurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG, kann der Verpächter dies nicht geltend machen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war eine GmbH & Co KG, die eine sog. Einschiffsgesellschaft war. Das Seeschiff vercharterte sie im Wege der Bare-boat-Charter an eine andere Gesellschaft. In ihrer Gewerbesteuererklärung nahm die Klägerin eine Kürzung der Chartererlöse i. H. v. 50 % nach § 9 Nr. 4 GewStG a.F. vor. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde diese Kürzung dann versagt, weil bei der Pächterin des Seeschiffs keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG a.F. erfolgt ist. Hiergegen wandte sich die Klägerin und begehrte die Hinzurechnung bei der Pächterin. Hierzu legte sie Einspruch und Klage gegen die Gewerbesteuerbescheide bei der Pächterin ein. Sie trug vor, sie sei durch die fehlende Hinzurechnung bei der Pächterin Drittbetroffene, so dass eine Bekanntgabe der Bescheide auch an sie hätte erfolgen müssen und sie klagebefugt sei. Die Hinzurechnung sei rechtswidrig unterlassen worden. Das Finanzamt trug vor, die Klägerin sei nicht Adressatin des Steuerbescheids der Pächterin, einer der Ausnahmetatbestände, in denen auch ein Dritter einspruchsbefugt sei, sei nicht gegeben.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab. Es verneinte unter Übernahme der Begründung des Finanzamts die Einspruchsbefugnis der Klägerin. Diese ist durch die Nichthinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG a.F. nicht in ihren Rechten betroffen. Die Klägerin hat zwar ein wirtschaftliches Interesse an der Hinzurechnung bei der Pächterin, dies ist aber nicht rechtlich geschützt. Grund der Kürzungsbestimmung des § 9 Nr. 4 GewStG a.F. ist nur, dass ein Vorgang nicht mehrfach mit Gewerbesteuer belastet ist. Deshalb kann es nur dann zu einer Kürzung kommen, wenn tatsächlich bei einem anderem eine Hinzurechnung erfolgt ist. Die Höhe der Kürzung beim Vermieter ist lediglich ein Reflex der Hinzurechnung beim Mieter. Auf die Höhe der Kürzung kann der Vermieter keinen Einfluss nehmen.

 

Hinweis

Die Entscheidung behandelt das Zusammenspiel der Normen § 8 Nr. 7 und § 9 Nr. 4 GewStG jeweils in der alten Fassung, die bis einschließlich 2007 galt (vgl. Gosch, in Blümich, § 9 GewStG Tz. 231ff.). Wenn man sich einmal durch den - wie in Schifffahrtsfällen oftmals - recht komplizierten Sachverhalt gelesen hat, lässt sich der Fall auf die Frage reduzieren, ob der Vermieter - denn als eine Vermietung wir die Bare-boat-charter angesehen - einen Rechtsanspruch auf die Hinzurechnung der Mieten beim Mieter im Rahmen dessen Gewerbesteuerfestsetzung hat, denn nur in diesem Fall besteht die Kürzungsmöglichkeit in der Gewerbesteuerfestsetzung des Vermieters. Das FG Mecklenburg-Vorpommern verneinte dies, was wohl nicht zwingend erscheint. Zwar hat auch der BFH in einem Urteil v. 7.11.2000 (III R 81/97, BFH/NV 2001 S. 814) eine Korrespondenz zwischen den beiden Bestimmungen erkannt, doch handelte es sich in diesem Fall um eine nachträglich Streichung der Kürzung nach § 9 Nr. 4 GewStG. Dort sah der BFH ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Hierbei von einem nicht geschützten wirtschaftlichen Interesse zu sprechen, erscheint fraglich.

Das Urteil ist vorläufig nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde durch das Finanzgericht nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.09.2009, 3 K 163/09

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