Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft i. S. v. §§ 14, 17 oder 18 KStG, gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens. Es liegt dann auch ein Organschaftsverhältnis für die Gewerbesteuer vor.[1] Eine grenzüberschreitende Organschaft wird von der Finanzverwaltung unverändert nicht anerkannt.[2]

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