Rz. 20

Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG kommen alle gewerblichen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform bzw. Inhaber von gewerblichen Unternehmen als Organträger in Betracht. Für die Anerkennung als Organträger wird die Ausübung einer eigenen gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG oder ein fingierter Gewerbebetrieb über § 2 Abs. 2 GewStG (Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt stets als Gewerbebetrieb) gefordert.[1] Damit ergibt sich ein umfangreicher Kreis qualifizierender Organträger, der natürliche Personen, nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. § 1 KStG (u. a. auch ein Betrieb gewerblicher Art, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) und originär gewerblich tätige Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG umfasst, sofern gewerbliche Einkünfte durch eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG erzielt werden, die der Gewerbesteuer unterliegen.[2]

 

Rz. 21

Bis zum Veranlagungszeitraum 2011 forderte § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG, dass das zugerechnete Organeinkommen beim Organträger der unbeschränkten Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Wenn der Organträger eine natürliche Person ist, musste diese grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Beschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen konnten nur Organträger sein, wenn sie den Voraussetzungen des § 18 KStG gerecht wurden.[3] Bei Körperschaften und Personengesellschaften verlangte § 14 Abs. 1 Nr. 2 KStG a. F. eine Geschäftsleitung im Inland. Ein ausländisches gewerbliches Unternehmen konnte nur gem. § 18 KStG a. F. Organträger sein, wenn die Beteiligung an einer Organgesellschaft zu dessen inländischen Zweigniederlassung gehörte und der Ergebnisabführungsvertrag mit dieser Zweigniederlassung abgeschlossen war. § 18 KStG a. F. ist mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2012 ersatzlos entfallen.

 

Rz. 22

Mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2012 wird gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG die Organträgereigenschaft ebenso wie bisher qualifizierenden Steuersubjekten gewährt, aber nun unabhängig von ihrem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder einem anderen Ansässigkeitsmerkmal. Der Verzicht auf den inländischen Geschäftsleitungsort als Anknüpfungsmerkmal für die Organträgereigenschaft soll nach der Gesetzesbegründung dem abkommensrechtlichen Gesellschafterdiskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 5 OECD-MA genügen, weil dadurch die Besteuerungsfolgen nicht mehr von der Ansässigkeit des Organträgers abhängen.[4] Das Gesetz unterscheidet damit nicht mehr zwischen inländischen und ausländischen gewerblichen Unternehmen.

 

Rz. 23

Das deutsche Besteuerungsrecht für das dem Organträger zugerechnete Organeinkommen wird durch die eingeführte Voraussetzung einer inländischen Betriebsstätte gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 4–7 KStG, der die Beteiligung an der Organgesellschaft zugeordnet sein muss und das Bestehen des deutschen Besteuerungsrechtes an diesem Einkommen, gesichert. Die Zurechnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte ist ausreichend und damit weniger formal als die vorherige Zuordnung zu einer eingetragenen Zweigniederlassung. Um Besteuerungslücken zu vermeiden, ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 7 KStG eine Zuordnung der Beteiligung der Organgesellschaft zu einer Betriebsstätte sowohl nach innerstaatlichem Recht gem. § 12 AO als auch im Sinne des anzuwendenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) erforderlich, sodass die der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte auch nach dem DBA der inländischen Besteuerung unterliegen.

 

Rz. 24

Die mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2012 eingeführten Neuregelungen sind im Ergebnis eher marginal. Für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Organträger ergeben sich keine Änderungen. Für ausländische Organträger ist es weiterhin erforderlich, dass die Organbeteiligung einem inländischen Betriebsvermögen zugeordnet ist und dass das zugerechnete Organeinkommen im Inland der beschränkten Steuerpflicht beim Organträger sowie der Gewerbesteuer unterliegt. Eine grenzüberschreitende Organschaft ist weiterhin nicht möglich, sodass eine ausländische Muttergesellschaft ihre inländische Tochtergesellschaft ohne eine inländische Betriebsstätte nicht organschaftlich einbinden kann.

 

Rz. 25

Ab Veranlagungszeitraum 2003 werden Organschaften zu Personengesellschaften als Organträger nur noch anerkannt, wenn die Gesellschaft eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und die erforderliche finanzielle Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt ist. Damit reicht eine gewerbliche Prägung der Organträger-Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht für die Begründung einer Organschaft aus. Sofern die Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge