Zu den freien Berufen zählen auf jeden Fall die im Gesetz genannten Katalogberufe:

 
Heilberufe Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe Technische Berufe Medienberufe

Ärzte

Zahnärzte

Tierärzte

Heilpraktiker

Dentisten

Krankengymnasten

Rechtsanwälte

Notare

Patentanwälte

Wirtschaftsprüfer

Steuerberater

Beratende

Volks- und Betriebswirte

Vereidigte Buchprüfer

Steuerbevollmächtigte

Vermessungsingenieure

Ingenieure

Architekten

Handelschemiker

Lotsen

Journalisten

Bildberichterstatter

Dolmetscher

Übersetzer

Den Katalogberufen ähnliche Berufe

Ist ein Beruf tatsächlich einem der vorgenannten Katalogberufe (z. B. Ärzte) in wesentlichen Punkten vergleichbar, fällt er als "ähnlicher Beruf" ebenfalls unter die "Freien Berufe". Zur Vergleichbarkeit gehört v. a. die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der ausgeübten beruflichen Tätigkeit.

 
Praxis-Beispiel

Betrieb eines Planungs- und Bauleitungsbüros durch Betonbauer

Trotz vergleichbarer beruflicher Tätigkeit wurde das Betreiben eines Planungs- und Bauleitungsbüros durch einen Betonbauer, der die Bautechnikerschule besucht hatte, nicht als architektenähnlich betrachtet.

Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen entsprechenden Studienabschluss (Autodidakt), muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann auch mittels einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen erbracht werden.

Ein abgebrochenes fachbezogenes Studium reicht als Nachweis einer autodidaktischen Ausbildung nicht aus. Unterbleibt der Nachweis, geht dies zulasten des Steuerpflichtigen. Selbst das Finanzgericht ist in diesem Fall nicht verpflichtet, ein Gutachten zur Tatsachenfeststellung einzuholen. Da der Nachweis durch Teilnahme an Kursen oder Selbststudium auch den Erfolg der Ausbildung mit umfasst, ist dieser Beweis regelmäßig schwer zu erbringen. Der Autodidakt kann aber ausnahmsweise den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringen. Hierbei ist erforderlich, dass seine Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und nicht nur der Tiefe, sondern auch der Breite nach zumindest das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzt und den Schwerpunkt seiner Arbeit bildet. Der Nachweis ingenieurähnlicher Kenntnisse kann nicht durch eine Tätigkeit erbracht werden, die auch anhand von Formelsammlungen und praktischen Erfahrungen ausgeübt werden kann. Demgegenüber werden an die Breite der Tätigkeit geringere Anforderungen gestellt, einschränkend bei dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Berufen.

 
Praxis-Beispiel

Architektenähnliche Tätigkeit als Bauleiter

Ein Hochbautechniker mit den eines Architekten vergleichbaren theoretischen Kenntnissen übt auch in den VZ eine architektenähnliche Tätigkeit aus, in denen er lediglich als Bauleiter tätig wird.[1]

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