rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Freiberufler-Personengesellschaft für jeden Gesellschafter Merkmale des freien Berufs zwingend. Anforderungen an die ingenieurähnliche Tätigkeit bei Autodidakten. Qualifikation muss mindestens derjenigen des Absolventen eines technischen Bachelorstudiengangs entsprechen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen einer Personengesellschaft ausgeübt, muss jeder Gesellschafter in seiner Tätigkeit für die Gesellschaft die Hauptmerkmale des freien Berufs in eigener Person erfüllen.

2. Ein ingenieurähnlicher Beruf muss dem Beruf des Ingenieurs sowohl hinsichtlich der erforderlichen Berufsausbildung als auch hinsichtlich der tatsächlich entfalteten Tätigkeit im Wesentlichen gleichen. Haben die Gesellschafter insoweit keine spezifische Hochschulausbildung absolviert, können sie gleichwohl nachweisen, dass sie sich das Wissen eines Ingenieurs bzw. Wirtschaftsingenieurs in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten angeeignet haben, sofern die erworbenen Kenntnisse der Tiefe und der Breite nach dem Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums entsprechen.

3. Das autodidaktisch erworbene Wissen muss mindestens demjenigen eines Absolventen eines dreijährigen technischen Bachelorstudiengangs an einer Fachhochschule entsprechen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die aus den Gesellschaftern B. und Klaus C. bestehende Klägerin wendet sich gegen einen Gewerbesteuermessbescheid.

B. absolvierte eine Ausbildung zum Elektromechaniker, an die sich nach einigen Jahren Berufstätigkeit der Besuch der Technikerschule anschloss. Dort erwarb er das Technikerzeugnis in der Fachrichtung Elektrotechnik. Später absolvierte er berufsbegleitend eine betriebswirtschaftliche Ausbildung im Berufsbildungszentrum der Stadt D., die er 1992 als Technischer Betriebswirt abschloss. Im Anschluss daran war Herr B. für verschiedene Ingenieurbüros auch verantwortlich, seit 1997 mit einem eigenen Ingenieurbüro, der Planungsgesellschaft für Gebäudetechnik E. GmbH, im Bereich der Technischen Ausrüstung tätig. C. schloss 1968 eine Ausbildung zum Heizungsinstallateur und 1971 zum Gas- und Wasserinstallateur ab. 1974 erwarb er den Meisterbrief als Zentralheizungsund Lüftungsbauer, 1981 als Gas- und Wasserinstallateur. Herr C. war seit 1991 als selbstständiger Planer und Bauleiter für Heizungs-, RLT und Sanitäranlagen unter anderem im Auftrag verschiedener Ingenieurbüros tätig.

Die Planungsgesellschaft für Gebäudetechnik E. GmbH, für die der Gesellschafter C. damals Aufträge ausführte, schloss im Frühjahr 2000 mit der F. für Stadtentwicklung einen Vertrag über Leistungen bei der technischen Ausrüstung im Rahmen der Sanierung und des Umbaus des Gebäudes G. in der H.-straße in I.. Danach sollte die GmbH für die Gas-, Wasser- und Abwassertechnik, die Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik, die Elektrotechnik sowie die Aufzugs-, Förder- und Lagertechnik in den baulichen Anlagen die Vor- und Entwurfsplanung nach § 73 HOAI (Leistungsphasen 2 und 3) durchführen. Weiter war vereinbart, dass das Land I. beabsichtige, die GmbH auch mit der Genehmigungsplanung sowie der Ausführungsplanung, der Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe sowie der Objektüberwachung zu beauftragen (Leistungsphasen 4 – 8). Das Land I. beauftragte die GmbH im März 2001 mit der Genehmigungsplanung.

Die zur Abwicklung dieses Vertrages gegründete Klägerin, deren Gesellschafter B. zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war, teilte der F. am 17. September 2001 mit, sie übernehme den Vertrag von der GmbH ab Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung). Die F. stimmte Ende September 2001 einem Schuldbeitritt durch die Klägerin zu und erteilte dieser Mitte Oktober 2001 den Auftrag für die Leistungsphasen 5 bis 7. Nachfolgend bearbeitete der Gesellschafter C. den Bereich Heizung/Sanitär/Lüftung und der Gesellschafter B. den Bereich Elektro. Die vollständig sanierte Schule wurde zum Schuljahr 2005/06 übergeben. Die F. beauftragte die Klägerin im Jahr 2006 mit der Übernahme von Leistungen der Leistungsphase 9 (Mängelfeststellung, Mängelbeseitigung).

Der Beklagte setzte im Wege der Schätzung am 1. März 2006 den Gewerbesteuermessbetrag 2003 auf 1.420 EUR fest. Die Klägerin legte am 3. April 2006 Einspruch ein und machte geltend, sie sei nicht gewerbesteuerpflichtig, denn sie erziele Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Ihre Tätigkeit sei derjenigen von Ingenieuren und Architekten ähnlich, für die ihre Gesellschafter auch die persönlichen Voraussetzungen als technischer Betriebswirt bzw. Meister für Heizung, Sanitär und Klempnerei erfüllten. Ein Meister sei auch dafür ausgebildet, Anlagen der Heizungs- und Sanitärtechnik planerisch und bauleitend auszuführen....

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