Der EuGH hat die bisherige Rechtsprechung des BFH[1] ab dem Jahr 1998 überwiegend bestätigt.[2] Danach sind bei Beteiligten einer Ehegattengemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit ­besitzt und selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, beide Eheleute als Leistungsempfänger anzusehen. Dem Unternehmer-Ehegatten steht nach der Entscheidung des EuGH das Recht auf Vorsteuerabzug für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung des von ihm für unternehmerische Zwecke verwendeten Teils eines Gebäudes zu, sofern der Vorsteuerabzugsbetrag nicht über seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück hinausgeht.[3] Dieser Rechtsprechung hatte sich der BFH wiederum angeschlossen.[4]

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