Die kurzfristige Einlage von Geld zum Jahreswechsel auf ein betriebliches Konto ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie allein dazu dient, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu umgehen. Der Steueranspruch entsteht so, wie er entstanden wäre, wenn die Einlage unterblieben wäre.[1]

Bei einer Betriebsaufspaltung kann Gestaltungsmissbrauch dadurch entstehen, dass die Besitzgesellschaft, die Grundbesitz an eine Schwesterpersonengesellschaft vermietet, ohne außersteuerliche Gründe ihr Wirtschaftsjahr abweichend von dem Wirtschaftsjahr der Betriebsgesellschaft festlegt, so dass eine Steuerpause eintritt.[2] Im Gründungsjahr muss die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs jedoch nicht gstaltungsmissbräuchlich sein.[3] Legt eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaft fest, liegt hierin dann kein Gestaltungsmissbrauch, wenn dadurch die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden wird.[4]

Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von ihm erworbenes unaufgeteiltes Mehrfamilienhaus an seine GmbH, die er zur Aufteilung bevollmächtigt und werden die entstehenden vier Eigentumswohnungen noch im selben Jahr an verschiedene Erwerber veräußert, kann dies gestaltungsmissbräuchlich sein mit der Folge, dass die Aktivitäten der GmbH steuerlich dem Anteilseigner zuzurechnen sind (gewerblicher Grundstückshandel). Dies gilt insbsondere dann, wenn die Mittel für den an den Anteilseigner zu entrichtenden Kaufpreis zu einem erheblichen Teil erst aus den Weiterverkaufserlösen zu erbringen sind.[5]

Die Vereinbarung einer Leasingsonderzahlung stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO dar. Gestaltungsmissbrauch ist aber gegeben, wenn die Zahlung in einem Monat mit ungewöhnlich hoher beruflicher Nutzung des Fahrzeugs geleistet wird und dies auf eine planvolle Gestaltung zurückgeht.[6]

Wird eine "Gewinngesellschaft" auf eine "Verlustgesellschaft" verschmolzen und verrechnet diese die positiven Einkünfte der "Gewinngesellschaft" des Rückwirkungszeitraums mit ihren eigenen Verlusten, dann stellt dies nach der Rechtslage des Jahres 2008 keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar. Dies gilt auch dann, wenn die "Gewinngesellschaft" die Gewinne des Rückwirkungszeitraums bereits an ihre frühere Muttergesellschaft ausgeschüttet hatte.[7]

Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

Bei Verlusten im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG) kann die auf § 42 AO gestützte Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung nicht mehr angewendet werden . Denn hat der Gesetzgeber ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, legt er für diesen Bereich die Maßstäbe fest. Unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsbestimmung erfüllt sind, darf die Wertung des Gesetzgebers dann nicht durch Anwendung des § 42 AO unterlaufen werden.[8]

Zur wechselseitigen Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (§ 17 EStG) hat der BFH entschieden, dass ein Verlust i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, der im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils krass verfehlenden Kaufpreises entsteht, zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und daher einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO) darstellt.[9]

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