Der Kauf eines bebauten Grundstücks von der betagten Mutter ist rechtsmissbräuchlich, wenn er unter Verrechnung des Kaufpreises mit einem gleichzeitig von den Eltern gewährten Darlehen erfolgt, dessen Rückzahlung auf 20 Jahre gestundet wird.[1] Für die Anwendung von § 42 AO sprach im Streitfall insbesondere der Umstand, dass die Tilgung des Grundstückspreises bis zu einem Zeitpunkt gestundet wurde, den die Verkäuferin angesichts ihres Alters voraussichtlich nicht mehr erleben würde.

Vereinbaren Vater und Sohn bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zugleich die Rückschenkung des Kaufpreises, liegt unter Anwendung von § 42 AO keine entgeltliche, sondern eine unentgeltliche Übertragung vor.[2] Die Zwischenschaltung einer nahestehenden Person im Rahmen von Grundstücksaktivitäten des Steuerpflichtigen kann im Falle der beabsichtigten Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels einen Gestaltungsmissbrauch begründen. In diesem Fall werden die Veräußerungen durch die nahestehende Person dem Steuerpflichtigen über § 42 AO zugerechnet.[3]

Dagegen hat die Rechtsprechung die Anwendung von § 42 AO in folgenden Fällen verneint:

  • Die 64 Jahre alte Mutter verkauft ihrem Sohn ein Einfamilienhaus, sie stundet die Kaufpreisforderung ohne Tilgungsvereinbarung, aber durch Absicherung einer Hypothek mit entsprechender Verzinsung. Der Sohn vermietet sodann das Einfamilienhaus an seine Mutter.[4] In einem solchen Fall ist die gewählte Gestaltung als solche nicht bereits als eine Schenkung unter Vorbehalt eines unentgeltlichen Wohnrechts zu beurteilen. Denn die wirtschaftliche Situation des mit der Kaufpreisschuld belasteten Erwerbers, der jedoch bereits einen Mietertrag erzielt, ist grundsätzlich verschieden von der des beschenkten, aber zur Nutzung nicht berechtigten Erwerbers. Unter der Voraussetzung, dass die getroffene Vereinbarung auch ernstlich gewollt war, führte die Gestaltung auch zu einer wirtschaftlichen Belastung des Erwerbers und Darlehensschuldners, der zu Zinszahlungen verpflichtet war und mit einer Kündigung und Rückzahlung rechnen musste.
  • Der Ehemann verkauft ein ihm gehörendes Grundstück an seine Ehefrau, und der Kaufpreis wird über ein Bankdarlehen finanziert wird, für dessen Annuitäten beide Eheleute aufkommen.[5] Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von der Ehefrau finanzierte Kaufpreis nicht in vollem Umfang durch entsprechende Leistungen des Ehemannes wieder an sie zurückfließt.
  • Im Zusammenhang mit einer Eigentumsübertragung stundet der Verkäufer dem Erwerber die Kaufpreisforderung verzinslich und gleichzeitig wird ein Mietverhältnis mit einer Miete in Höhe der Schuldzinsen vereinbart wird. Weder sprechen die sich neutralisierenden Zins- und Mietzahlungen für die Anwendung von § 42 AO, noch handelt es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Mietverhältnis um gegenläufige Rechtsgeschäfte auf der gleichen Nutzungsebene, die dazu geführt hätten, dass die Position des Veräußerers tatsächlich und wirtschaftlich unverändert geblieben wäre. Denn der Mietvertrag und die Zinsvereinbarung sind auf unterschiedliche Nutzungsebenen bezogen.[6]

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