Eine unangemessene Gestaltung liegt vor, wenn ein minderjähriges Kind von seinen Eltern eine Geldzuwendung unter der Auflage erhält, das Geld als Darlehen zurückzugeben, um bei den Eltern steuermindernde Werbungskosten zu schaffen.[1] Es werden weder die Schenkung noch die Rückgabe als Darlehen anerkannt.

Unangemessen kann auch die unter Angehörigen vereinbarte Verrechnung des Kaufpreises für ein bebautes Grundstück mit einem Darlehen sein, dessen Rückzahlung bis zu einem Zeitpunkt gestundet wird, den der Darlehensgeber und Veräußerer voraussichtlich nicht erleben wird.[2]

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