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Gestaltungsmissbrauch

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Zusammenfassung

 
Begriff

Dem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, zur Minderung seiner Steuerlast von mehreren Gestaltungsmöglichkeiten die für ihn steuergünstigste zu wählen. Er kann dafür auch einen ungewöhnlichen Weg einschlagen. Der Gesetzgeber billigt eine "unangemessene rechtliche Gestaltung" jedoch dann nicht mehr, wenn sie einen "gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil" erzeugt. Legt das Finanzamt diese Missbrauchselemente dar, kann der Steuerzahler den Vorwurf entkräften, indem er beachtliche außersteuerliche Gründen für die gewählte Gestaltung darlegt. Gelingt dies nicht, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer angemessenen Gestaltung entstanden wäre. Enthält ein Einzelsteuergesetz eine fallbezogene Missbrauchsregel, verdrängt diese die allgemeine Regel.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlage für die allgemeine Missbrauchsvorschrift ergibt sich aus § 42 AO. Die ab 2008 neu gefasste Vorschrift ist im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) erläutert.[1] Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Urteilen zur ursprünglichen Gesetzesfassung Kriterien für die Anwendung der Missbrauchsvorschrift entwickelt, die für die Neufassung der Vorschrift ihre Gültigkeit behalten. Einzelfallbezogene Missbrauchsregeln sind in verschiedenen Einzelsteuergesetzen geregelt, u. a. in § 21 Abs. 2 EStG.

[1] AEAO zu § 42 AO.

1 Missbrauchsvorschrift im Einzelsteuergesetz

Steht eine missbräuchliche Gestaltung im Raum, ist zunächst zu prüfen, ob das einschlägige Einzelsteuergesetz eine Regelung enthält, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient. Ist der Tatbestand der Regelung erfüllt, bestimmen sich die Rechtsfolgen allein nach dem Einzelsteuergesetz.

 
Praxis-Beispiel

Verbilligte Wohnungsvermietung

Eltern vermieten eine Wohnung an ihren Sohn zu einem Entgelt unter der ortsüblichen Miete. Die Missbrauchsregelung i...

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