Leitsatz

Keine gesonderte Feststellung auf der Ebene einer OHG, wenn diese einzige inländische Gesellschafterin einer ausländischen Mitunternehmerschaft ist.

 

Sachverhalt

Die Kläger, eine OHG mit neun Gesellschaftern, beteiligte sich in 1993 atypisch still an einer russischen Gesellschaft. Ende 1998 wurde die stille Gesellschaft gekündigt. Für 1998 erfolgte für die atypisch stille Gesellschaft zunächst eine Feststellung des Ergebnisses gemäß der Steuererklärung. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2001 bei der Klägerin, traf das Finanzamt verschiedene Feststellungen, die sich auf den Gewinn sowie auf einen steuerfreien Verlust einer russischen Betriebsstätte auswirkten. Im Rahmen der Prüfung holte das Finanzamt eine Stellungnahme der OFD ein, nach der für die russische Gesellschaft kein Feststellungsverfahren durchzuführen sei, da an der Gesellschaft nur ein inländischer Beteiligter beteiligt sei. Der Verlust sei auch für Zwecke des Progessionsvorbehalts nicht in Deutschland zu erfassen. Dementsprechend erfolgte die Feststellung. Die Klägerin beantragte, die Verluste weiterhin in Deutschland festzustellen. Da hier mehrere Gesellschafter der Klägerin in Deutschland steuerpflichtig seien, seien die Verlust zu berücksichtigen.

 

Entscheidung

Die Klage war letztlich begründet. Zwar sei es zutreffend, dass hier gemäß § 180 Abs. 3 AO keine Feststellung auf der Ebene der stillen Gesellschaft zu erfolgen habe, da die OHG die einzige inländische Beteiligte gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Finanzamts führe dies aber nicht dazu, dass ein steuerfreier Verlust in Deutschland gar nicht zu erfassen sei. Vielmehr sei der streitige Verlust auf der Ebene der Klägerin für Zwecke der Anwendung des § 2a EStG a.F. festzustellen. Die Verluste seien nämlich relevant für die Steuer der an der Klägerin beteiligten Mitunternehmer. Nach § 2a Abs. 3 EStG könnten sich Auswirkungen im Rahmen eines negativen Progessionsvorbehalts ergeben.

 

Hinweis

Wie so oft im internationalen Steuerrecht ist der Sachverhalt kompliziert. Gleichwohl bietet die Entscheidung die Möglichkeit, sich mit den rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Feststellung bei Auslandeinkünften auseinanderzusetzen. Werden durch eine inländische Personengesellschaft Einkünfte aus dem Ausland bezogen, die bei den Gesellschaftern der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer unterliegen, sind diese ausländischen Einkünfte in die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns einzubeziehen. Dies ergibt aus dem Gesetz mittelbar dadurch, dass eine solche Feststellung dann gemäß § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO nicht vorzunehmen ist, wenn nur einer der Beteiligten im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist. Liegt ein solcher Fall vor, in dem nur einer der Beteiligten im Inland der Besteuerung unterliegt, besteht nämlich nicht die Gefahr, dass das Finanzamt eine widersprüchliche Entscheidung trifft, da die deutsche Finanzverwaltung stets nur Entscheidungen für das Inland treffen kann. Die Regelung des § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO gilt auch dann, wenn eine doppelstöckige Personengesellschaft gegeben ist, also eine inländische Personengesellschaft an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt ist (BFH, Urteil v. 26.4.2005, I B 159/04, BFH/NV 2005 S. 1560; BFH, Urteil v. 18.9.2007, I R 79/06, BFH/NV 2998 S. 729). Hier gilt die inländische Personengesellschaft als Beteiligter. Eine Feststellung erfolgt in einem solchen Fall also nur dann, wenn an der ausländischen Personengesellschaft entweder ein weiterer Steuerinländer beteiligt ist oder aber eine weitere inländische Personengesellschaft, an der aber wiederum ein inländischer Steuerpflichtiger beteiligt sein muss (BFH, Urteil v. 9.7.2003, I R 5/03, BFH/NV 2004 S. 1). So entschied auch das FG München. Es erscheint indes fraglich, ob dies zutreffend ist. Entweder es wird im Rahmen der Anwendung des § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO auf die inländische Personengesellschaft als Gesellschafter abgestellt oder auf deren Gesellschafter. Inkonsequent ist es aber meines Erachtens bei der Frage, ob eine zweite inländische Personengesellschaft eine Feststellungspflicht begründet, dann wieder diese Gesellschaft als transparent zu betrachten und auf die an ihr beteiligten Gesellschafter abzustellen. Insofern war die Entscheidung hier auf der Grundlage der BFH Rechtsprechung zu erwarten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 04.12.2012, 9 K 67/10

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