Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine doppelte Haushaltsführung beim Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort

 

Leitsatz (NV)

Auch bei einer auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltserlaubnis liegt ein doppelte Haushaltsführung nicht vor, wenn zwar im Ausland ein eigener Hausstand beibehalten wird, sich der Lebensmittelpunkt der Familie aber am inländischen Beschäftigungsort befindet.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.06.2005; Aktenzeichen 6 K 2411/04)

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht nur das Unterhalten eines eigenen Hausstandes voraussetzt, sondern dass sich in diesem auch der Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen befinden muss (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 1398). Ob dies der Fall ist, hat das Finanzgericht (FG) anhand aller Umstände des Einzelfalles zu würdigen. An die diesbezügliche tatrichterliche Überzeugungsbildung ist der BFH grundsätzlich gebunden, sofern nicht Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, DStRE 2005, 554). Derartige Verstöße werden nicht geltend gemacht. Zur anderweitigen Überprüfung einer tatrichterlichen Einzelfallwürdigung kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Insbesondere ist ein Rechtssatz nicht klärungsfähig, wenn er auf einer tatsächlichen Annahme der Kläger (hier: Lebensmittelpunkt in Bulgarien) beruht, die der Würdigung des FG widerspricht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1393614

BFH/NV 2005, 1560

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