BMF, 5.9.2016, IV C 1 - S 2401/08/10001/08/10001 :015

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 3.12.2014 (BStBl 2014 I S. 1586)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 3.12.2014 (BStBl 2014 I S. 1586) wie folgt geändert:

Rz. 57 wird wie folgt geändert:

  „VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
   
57 Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2013 zufließen, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 20.12.2012 (BStBl 2013 I S. 36).
  Wurden bereits Steuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2014 nach den bisherigen Mustern ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit. Für Einzelsteuerbescheinigungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31.12.2014 zufließen.
   
  Die in den Mustern I und III abgedruckten Tabellen, die zum einen den Tatbestand der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 8 Absatz 8 InvStG bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Investmentfonds sowie zum anderen die Veräußerung eines Anteils an einer Investitionsgesellschaft bei Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds gemäß § 20 InvStG betreffen, sind erstmals für Kapitalerträge auszuweisen, die nach dem 31.12.2015 zufließen.
   
  Die Regelung des § 8 Absatz 8 bzw. § 20 InvStG fällt durch die zum 1.1.2018 in Kraft tretende Neufassung des Investmentsteuergesetzes weg. Angesichts des geringen verbleibenden Anwendungszeitraums wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn kein Ausweis der abgedruckten Tabellen und der Ankreuzfelder in der Steuerbescheinigung erfolgt. Allerdings sind dann die Kunden mit gesondertem Schreiben über das Vorliegen eines Tatbestandes des § 8 Absatz 8 InvStG bzw. § 20 InvStG zu informieren.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Abgeltungsteuer – (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.

 

Normenkette

InvStG § 8 Abs. 8 Satz 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 1001

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