§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Unternehmen,

 

1.

denen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne des Artikels 86 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt werden, oder

 

2.

die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 86 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betraut sind und in Bezug auf diese Dienstleistungen staatliche Ausgleichsleistungen in jedweder Form erhalten, die nicht für einen angemessenen Zeitraum im Rahmen eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens festgesetzt wurden.

 

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Unternehmen,

 

1.

die neben den Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 keine weiteren Geschäftstätigkeiten ausüben,

 

2.

deren Tätigkeit nach Art und Umfang nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union merklich zu beeinträchtigen, oder

 

3.

die in den letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahren Umsatzerlöse von jeweils weniger als 40 Millionen Euro erzielt haben. 2Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. 3Bei Kreditinstituten tritt an die Stelle des Merkmals der Umsatzerlöse eine Bilanzsumme von 800 Millionen Euro.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

ausschließliche Rechte:

Rechte zur Ausübung einer Dienstleistung oder sonstigen Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einem einzigen Unternehmen vorbehalten sind;

 

2.

besondere Rechte:

 

a)

Rechte zur Ausübung einer Dienstleistung oder sonstigen Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer auf zwei oder mehr begrenzten Anzahl von Unternehmen vorbehalten sind, ohne dass die zahlenmäßige Begrenzung oder die Auswahl der berechtigten Unternehmen auf objektiven, angemessenen und nicht diskriminierenden Kriterien beruht.

 

b)

Vorteile, die einem oder mehreren Unternehmen nach anderen als solchen Kriterien durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eingeräumt werden und die Fähigkeit anderer Unternehmen, die gleiche Tätigkeit in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen zu leisten, wesentlich beeinträchtigen.

§ 3 Rechnungsmäßige Trennung nach Geschäftsbereichen

 

(1) 1Die Unternehmen sind verpflichtet, intern getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse einerseits für alle Geschäftsbereiche im Sinne des § 1 Abs. 1 und andererseits für jeden weiteren Geschäftsbereich zu führen. 2Alle Kosten und Erlöse sind den jeweiligen Bereichen nach objektiv gerechtfertigten und einheitlich angewandten Kostenrechnungsgrundsätzen zuzuordnen. 3Die zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätze müssen eindeutig bestimmt sein. 4Über die Zuordnung der Kosten und Erlöse zu den jeweiligen Bereichen und über die dabei angewandten Kostenrechnungsgrundsätze, insbesondere über die Maßstäbe für die Schlüsselung solcher Kosten und Erlöse, die auf zwei oder mehr Bereiche entfallen, haben die Unternehmen Aufzeichnungen zu führen. 5Die §§ 145 und 146 Abs. 1 bis 5 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

 

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Geschäftsbereiche, für deren gesonderte rechnungsmäßige Erfassung das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht besondere Regelungen vorsieht.

§ 4 Aufbewahrungspflichten

1Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 fünf Jahre geordnet aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen. 3Soweit die nach Satz 1 aufzubewahrenden Aufzeichnungen nicht zu den in § 147 Abs. 1 der Abgabenordnung genannten Unterlagen gehören, findet § 147 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung.

§ 5 Vorlage- und Auskunftspflichten

 

(1) 1Soweit es zur Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EG Nr. L 195 S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 75), erforderlich ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde von den Unternehmen Angaben zu den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 aufzuzeichnenden Kosten und Erlösen und den zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätzen, die Herausgabe diesbezüglicher Aufzeichnungen und ergänzende Auskünfte zur Beurteilung dieser Aufzeichnungen verlangen. 2§ 147 Abs. 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

 

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.

§ 6 Persönliche Verantwortlichkeit

 

(1) Für die Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1, §§ 4 und 5 haben der Rechtsträger des Unternehmens und die Personen einzusteh...

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