In das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (GVBl. S. 82), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1979 (GVBl. S. 436), wird nach Art. 17 eingefügt:
III. Abschnitt
Verwaltung der kommunalen Steuern
Art. 21
Zuständigkeit
Die Verwaltung der Realsteuern mit Ausnahme des Messbetrags- und des Zerlegungsverfahrens und die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern obliegen den steuerberechtigten Gemeinden und Landkreisen.
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