§§ 1 - 6 Abschnitt 1 Bewertungsgrundlagen und Ermittlung der Schädlichkeit

§ 1 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen (zu § 3 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)

1Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer ganz oder zum Teil als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. 2Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist von dem auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat ab zu berücksichtigen.

§ 2 Ermittlung aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides (zu § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)

Die überwachungswerte, die ein die Abwassereinleitung zulassender wasserrechtlicher Bescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes zu enthalten hat, sind für

 

1.

die oxidierbaren Stoffe (CSB) in ganzen Milligramm je Liter sowie Phosphor und Stickstoff in Milligramm je Liter,

 

2.

die organischen Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in Mikrogramm je Liter,

 

3.

Quecksilber, Kadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihre Verbindungen in Mikrogramm je Liter und

 

4.

die Giftigkeit gegenüber Fischen, ermittelt als Verdünnungsfaktor des Abwassers, in ganzen Zahlen zu bestimmen. 2Sofern Schmutzwasser und Niederschlagswasser vermischt eingeleitet werden, sind die Jahresschmutzwassermenge für das Schmutzwasser und die überwachungswerte für das Abwasser (§ 2 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes) festzusetzen.

§ 3 Vorbelastung (zu § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)

1Die Vorbelastung wird aufgrund der mittleren Konzentrationen und des mittleren Verdünnungsfaktors des entnommenen Wassers festgestellt. 2Sie soll unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen des Zustandes des Gewässers für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren festgelegt werden. 3Bei Nachweis einer höheren Vorbelastung ist diese der Berechnung der Abgabe zugrunde zu legen.

§ 4 Abgabe für Niederschlagswasser (zu § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)

 

(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser ist bis zum 31. Dezember 1999 abgabefrei.

 

(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation bleibt abgabefrei, wenn es nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist und die Niederschlagswasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

 

(3) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation bleibt abgabefrei, wenn die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

 

(4) 1Die Abgabefreiheit tritt nur ein, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung vorliegt und die Anforderungen der wasserrechtlichen Erlaubnis eingehalten werden. Die Art und Weise der durchzuführenden Berechnungen kann die oberste Wasserbehörde bestimmen.

 

(5) 1Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres auszugehen. 2Die Art und Weise der durchzuführenden Berechnung kann von der obersten Wasserbehörde geregelt werden.

§ 5 Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner (zu § 8 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)

 

(1) 1Die Zahl der nicht angeschlossenen Einwohner ergibt sich aus der Differenz der Gesamteinwohnerzahl und der Zahl der angeschlossenen Einwohner. 2Es bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

 

(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres auszugehen, für das die Abgabe zu entrichten ist.

§ 6 Abgabefreiheit für Kleineinleitungen (zu § 8 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)

Kleineinleitungen sind abgabefrei, wenn der Abgabepflichtige gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, daß das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch eine mindestens zweistufige mechanisch-biologische Behandlung gereinigt wird und die Schlammbeseitigung nach den landesrechtlichen Regelungen sichergestellt ist.

§ 7 Abschnitt 2 Abgabepflicht

§ 7 Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (zu § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)

 

(1) 1Die Gemeinden oder die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betrauten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind außer für eigene Einleitungen auch an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als 8 Kubikmeter/Tag Schmutzwasser aus Haushaltung und ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter). 2Sie sind ferner für alle Einleitungen von Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) abgabepflichtig.

 

(2) 1Die Gemeinden können

 

1.

die von ihnen für eigene Einleitungen zu entrichtende,

 

2.

die von ihnen nach Absatz 1 an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtende und

 

3.

die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf sie umgelegte

Abwasserabgabe bei der Festsetzung der Gebühren nach den Bestimmungen des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg den Gebührenpflichtigen auferlegen. 2Dies gilt entsprechend für die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betrauten Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Bei der Abwälzung oder Umlegung ist von Maßstäben auszugehen, die zu der Schädlichkeit des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen.

§§ 8 - 16 Abschnitt 3 Erhebung und Verwendung der Abgabe

§ 8 Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungspflicht, Auskunftspflicht (zu § 11 des Abwasserabgabengesetzes)

 

(1) 1Wird die Abgabe nicht aufgrund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige ohne besondere Aufforde...

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