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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1

Folgenden völkerrechtlichen Verträgen wird zugestimmt:

 

1.

dem in Paris am 17. April 2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen,

 

2.

dem in Cannes und in Straßburg am 3. November 2011 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen.

Die Verträge werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Art. 2

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Anlage A des Übereinkommens nach seinem Artikel 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit ihre Änderung die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und die Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer sowie alle anderen Steuern betrifft, deren Aufkommen dem Bund ganz zusteht.

Art. 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 28 Absatz 3 und das Protokoll nach seinem Artikel IX Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutsch in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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