(1) 1Ein Anspruch auf Ausreichung einzelner Wertpapierurkunden besteht nicht. 2Das gilt nicht, wenn die Emissionsbedingungen des elektronischen Wertpapiers oder im Fall von elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft[1] einen solchen Anspruch ausdrücklich vorsehen.

 

(2) 1Der Emittent kann ein elektronisches Wertpapier durch ein inhaltsgleiches mittels Urkunde begebenes Wertpapier ersetzen, wenn

 

1.

der Berechtigte zustimmt oder

 

2.

die Emissionsbedingungen oder im Fall von elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft[2] eine solche Ersetzung ohne Zustimmung des Berechtigten ausdrücklich zulassen.

2Das elektronische Wertpapier ist im Falle einer Ersetzung durch ein mittels Urkunde begebenes Wertpapier aus dem Register zu löschen. 3An die Stelle der Eintragung im Register tritt die Verkörperung des Rechts in der neu zu begebenden Urkunde, sobald die Löschung vollzogen und die Urkunde ausgestellt ist.

 

(3) 1Der Emittent kann ein Wertpapier, das mittels Sammelurkunde begeben wurde oder mittels Einzelurkunden, die in Sammelverwahrung verwahrt werden, jederzeit und ohne Zustimmung der Berechtigten durch ein inhaltsgleiches Zentralregisterwertpapier ersetzen, wenn

 

1.

das Zentralregisterwertpapier in ein bei einer Wertpapiersammelbank geführtes zentrales Register eingetragen wird,

 

2.

für das Zentralregisterwertpapier eine Wertpapiersammelbank als Inhaber eingetragen wird und

 

3.

dies in den Emissionsbedingungen oder im Fall von elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft[3]

 

a)

nicht ausgeschlossen ist oder

 

b)

nicht von der Zustimmung der Berechtigten abhängig gemacht wird.

2Mit der Eintragung des Zentralregisterwertpapiers wird die Urkunde kraftlos.

 

(4) 1In allen anderen als den in Absatz 3 geregelten Fällen setzt die Ersetzung eines mittels Urkunde begebenen Wertpapiers durch ein elektronisches Wertpapier die ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten voraus. 2Mit der Eintragung des elektronischen Wertpapiers wird die Urkunde kraftlos.

 

(5)[4] 1Bei elektronischen Aktien setzt die Anwendung des Absatzes 2 voraus, dass die Satzung der Aktiengesellschaft die Verbriefung nicht ausschließt. 2Die Anwendung der Absätze 3 und 4 setzt voraus, dass die Satzung der Aktiengesellschaft die Verbriefung für solche Aktien ausschließt, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.
[4] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.

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