(1) 1Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft hat jede neue Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben soll, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Es hat ferner einen Hinweis auf die bevorstehende Spaltung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft anzumelden.

 

(2) 1Die neuen Gesellschaften dürfen erst eingetragen werden, nachdem der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 eingetragen worden ist. 2Die Eintragung im Handelsregister des Sitzes jeder neuen Gesellschaft ist mit dem Vermerk zu versehen, daß sie erst mit der Eintragung der Spaltung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft wirksam wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge