[Vorspann]

Dieses Gesetz gilt, soweit es bundesrechtlich nicht geregelte Gegenstände betrifft, in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern als Landesrecht fort.[1]

[1] Artikel 1 Abs. 1 lautet: Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bildung und die Grenzen dieser Länder untereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 - Ländereinführungsgesetz - (GBl. I Nr. 51 S. 955) gemäß Anlage II maßgebend.

§§ 1 - 3 I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, einschließlich kirchlicher Stiftungen, die in der Deutschen Demokratischen Republik bzw. in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen/Anhalt, Thüringen und der ihnen gleichgestellten Stadt Berlin ihren Sitz haben.

 

(2) Dieses Gesetz gilt in den in Absatz 1 aufgeführten Ländern sowie der ihnen gleichgestellten Stadt Berlin solange, bis dort ein anderes Stiftungsgesetz zur Geltung gelangt.

§ 2 Auslegungsgrundsatz

Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist in erster Linie der Wille des Stifters zu berücksichtigen.

§ 3 Stiftungsbehörde

 

(1) Die Landesregierung legt die nach diesem Gesetz zuständigen Stiftungsbehörden fest.

 

(2) 1Örtlich zuständig ist die Stiftungsbehörde, in deren Bereich die Stiftung ihren Sitz hat oder haben wird. 2Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.

§§ 4 - 14 II. Stiftungen des Privatrechts

§ 4 [Erfordernisse]

§ 4 Stiftungserfordernisse

Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts bedarf es außer eines Stiftungsgeschäfts der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

§§ 5 - 14 Stiftungsgeschäft

§ 5

 

(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.

 

(2) 1Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerruf berechtigt. 2Ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. 3Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen Behörde eingereicht oder im Falle der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts das Gericht oder den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Einreichung betraut hat.

§ 6

1Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. 2Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.

§ 7

Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.

§ 8

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden.

§ 9 Satzung

Die Satzung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf den Bestimmungen dieses Gesetzes beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.

§ 10 Inhalt der Satzung

 

(1) Die Satzung einer Stiftung muß Bestimmungen enthalten über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen und die Organe der Stiftung.

 

(2) Die Satzung soll ferner Regelungen enthalten über die Anzahl der Mitglieder der Stiftungsorgane, ihre Bestellung, Amtsdauer und Abberufung, ihren Geschäftsbereich und ihre Vertretungsvollmacht sowie die Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Stiftungsorgane, die Rechtsstellung der durch die Stiftung Begünstigten, die Änderung der Stiftungssatzung oder die Aufhebung der Stiftung und den Vermögensanfall nach dem Erlöschen der Stiftung.

 

(3) 1Fehlen Satzungsbestimmungen, kann die Stiftungsbehörde den Stifter oder Antragsteller zu einer entsprechenden Ergänzung der Satzung auffordern. 2Ist der Stifter dazu nicht mehr in der Lage, kann die Stiftungsbehörde die Satzung bei der Genehmigung der Stiftung ergänzen; das gilt nicht für Bestimmungen über Zweck und Vermögen der Stiftung.

§ 11 Vorstand

 

(1) 1Die Stiftung muß einen Vorstand haben. 2Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.

 

(2) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 2Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

 

(3) Für die Geschäftsführung des Vorstandes gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts entsprechend.

§ 12 Haftung

 

(1) Verletzen Mitglieder des Vorstandes oder eines anderen Organs der Stiftung schuldhaft ihre Obliegenheiten, so sind sie der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

 

(2) Mitgliedern von Organen der Stiftungen, die ohne Entgelt tätig sind, haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten.

§ 13 Stiftungsvermögen

 

(1) 1In eine Stiftung können alle Arten von Vermögenswert...

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