1Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. 2§ 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

[1] § 129 geändert durch Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG). Anzuwenden ab 01.01.2007.

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