Leitsatz

Eine atypisch stille Gesellschaft mit minderjährigen Kindern kann auch ohne Mitwirkung eines Ergänzungspflegers bzw. ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung begründet werden.

 

Sachverhalt

Ein Bauunternehmer hat seine beiden minderjährigen Kinder an einem Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung schenkungsweise als atypisch stille Gesellschafter beteiligt. Da bei der Gesellschaftsgründung zwar ein Ergänzungspfleger mitgewirkt hatte, dieser aber nicht gerichtlich bestellt war und es auch keine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gab, hat das Finanzamt eine Mitunternehmerschaft mangels zivilrechtlicher Wirksamkeit verneint.

 

Entscheidung

Das FG geht hingegen von einer wirksamen Gesellschaftsgründung aus. Maßgebend hierfür war insbesondere, dass es die Beteiligungen durch die vom Vater an die Kinder im Schenkungsweg gewährten stillen Einlagen als lediglich rechtlich vorteilhaft i. S. v. § 107 BGB wertete. Damit musste für die zivilrechtliche Wirksamkeit weder ein gerichtlich bestellter Ergänzungspfleger mitwirken noch bedurfte es einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Auch die vorgesehene Verlustbeteiligung der Kinder ist nicht rechtlich nachteilig, da die zu tragenden Verluste auf die geschenkten Einlagen begrenzt waren. Bei höheren Verlusten entsteht ein negatives Einlagekonto, das nur mit künftigen Gewinnanteilen aufzufüllen ist; dies ist kein rechtlicher Nachteil.

 

Hinweis

Das FG weicht mit der Entscheidung vom einen älteren Urteil des BFH ab (BFH, Urteil v. 28.11.1973, I R 101/72). Darin werden strengere Vertretungserfordernisse für die Kinder gefordert. Dies sind für eine schenkweise Zuwendung die Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 Abs. 1 BGB) und bei einer Verlustbeteiligung auch eine vormundschaftliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 3 BGB). Die Finanzverwaltung wird sicherlich in die zugelassene Revision gehen (Az. noch nicht bekannt). Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung sollten jedoch die Formvorschriften beachtet werden.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.05.2013, 1 K 1568/07

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